WICHTIGER HINWEIS (vom 1.6.2023): Die Verwaltungskammer der EKvW ist aufgrund technischer Probleme aktuell noch nicht über das „besondere elektronische Behördenpostfach“ (beBPo), sondern nur per Post und Fax erreichbar. Erläuterungen finden Sie unten.
Verwaltungsgerichtsbarkeit der EKvW
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann die evangelische Kirche eigene Kirchengerichte einrichten sowie die hierfür erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen.
Die Verwaltungskammer
Die Ev. Kirche von Westfalen (EKvW) verfügt mit der Verwaltungskammer über ein eigenes Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges. Die Verwaltungskammer hat ihren Sitz im Landeskirchenamt Bielefeld, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld. (Schriftsätze sind an diese Adresse zu richten.)
Die mündlichen Verhandlungen der Verwaltungskammer finden in der Regel an ihrem Sitz in Bielefeld statt. Sie sind öffentlich. Bereits ergangene Entscheidungen sind auf der Webseite Kirchenrecht Westfalen einzusehen.
Für die Bildung und Arbeit der Verwaltungskammer gelten dasVerwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD und dasAusführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – AGVwGG.EKD.
Der Instanzenzug
Das Verwaltungsgericht für den Revisionsrechtszug ist der Verwaltungsgerichtshof der EKD. Die Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofs der EKD nimmt der Kirchengerichtshof der EKD wahr.
Die Mitglieder der Verwaltungskammer
Die durch die EKvW zu bestellenden Mitglieder der Verwaltungskammer werden von der Landessynode nach Artikel 121 Kirchenordnung gewählt. Die Namen der Mitglieder der Verwaltungskammer einschließlich Stellvertretung werden im Kirchlichen Amtsblatt der EKvW bekannt gegeben. Für die am 1.1.2023 beginnende neue sechsjährige Amtszeit der Verwaltungskammer erfolgte dies im Kirchlichen Amtsblatt Teil II Ausgabe 8/2022.
Die Tätigkeit der Mitglieder der Verwaltungskammer ist ein kirchliches Ehrenamt.
Die Verwaltungskammer entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied, wenn nicht ein rechtskundiges Mitglied als Einzelrichter oder Einzelrichterin entscheidet (§ 7 Abs. 1 VwGG.EKD).
Geschäftsstelle
Für die Verwaltungskammer der EKvW ist eine Geschäftsstelle gebildet. Die Aufgaben der Geschäftsstelle ergeben sich aus §§ 12 VwGG.EKD und 5 AGVwGG.EKD. Die personelle Besetzung einschließlich Kontaktdaten und Erreichbarkeit ist in einer gesonderten Liste zusammengefasst.
Aktueller Hinweis - elektronischer Rechtsverkehr
Ursprünglich war im § 8 AGVwGG.EKD und durch einen ergänzenden Beschluss der Kirchenleitung festgelegt, ab dem 1.1.2023 einen sicheren elektronischen Übertragungsweg zu eröffnen und innerkirchliche „professionelle Anwender“ zur elektronischen Kommunikation zu verpflichten.
Gegen Ende 2022 musste u.a. die EKvW zur Kenntnis nehmen, dass das Ausrollen des neuen webbasierten Produktes eines „besonderen elektronischen Behördenpostfachs“ (BeBPo) seitens des Entwicklers entgegen anderer Zusagen in das erste Quartal 2023 verschoben wurde.
Die Verwaltungskammer kann somit nicht ab dem 1.1.2023 die bislang rechtlich gebotenen elektronischen Zugangsmöglichkeiten bereitstellen. Um die Rechtslage an diese Situation anzupassen, wurden seitens der Kirchenleitung am 15.12.2022 folgende Beschlüsse gefasst:
- Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des AGVwGG.EKD: In § 8 Abs. 2 wird das Datum „1.1.2023“ durch das Datum „1.1.2024“ ersetzt (KABl. 2022 I Nr. 103 S. 272). Die Bestätigung der Gesetzesvertretenden Verordnung ist durch die Landessynode im Mai 2023 vorgesehen.
- Mit Inkrafttreten der vorgenannten Gesetzesvertretenden Verordnung am 31.12.2022 wird die in § 8 Abs. 1 S. 2 AGVwGG.EKD vorgesehene Anwendung der §§ 55a und 55d VwGO bis zum 1.6.2023 ausgesetzt. (KABl. 2022 I Nr. 104 S. 272)
Aufgrund technischer Probleme ist die Kommunikation in Rechtssachen vor der Verwaltungskammer der EKvW aktuell nur per Post oder Fax möglich. Die Kontaktdaten können den Kontaktboxen entnommen werden. Eine Behebung der Probleme wird in den nächsten Tagen erwartet.
Sobald dies geschehen ist, erfolgt an dieser Stelle ein aktueller Hinweis.