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Wohnen im Pfarramt neu geregelt

Veränderungen tragen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung

Die Rahmenbedingungen für das Wohnen im Pfarrdienst wurden durch die Landessynode komplett neu geregelt. Ausgangspunkt wird in Zukunft immer die jeweils konkrete Pfarrstelle und die mit dieser verbundenen Anforderungen sein. Was sind die wichtigsten Änderungen?

Die bisherige „Residenzpflicht“ wird als „Erreichbarkeitspflicht“ ausgestaltet, die im Grundsatz nun nicht mehr nur für Inhaberinnen und Inhaber von Gemeindepfarrstellen, sondern auch für diejenigen, die eine andere Art von Pfarrstelle innehaben, gilt. „Erreichbarkeitspflicht“ bedeutet, dass nunmehr nicht die Wohnsitznahme in einer bestimmten Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis verlangt wird, sondern lediglich, dass der Hauptdienstort der Pfarrstelle (der jeweils zu benennen ist) zu jeder Tageszeit in maximal 30 Minuten erreicht werden kann. 

Auch für die „Dienstwohnungspflicht“ gilt nunmehr eine weitgehende Flexibilisierung. In Zukunft gehört es zum Merkmal einer Pfarrstelle, ob für diese eine Dienstwohnungspflicht (es ist verbindlich eine Dienstwohnung zu beziehen), ein Dienstwohnungsangebot (es besteht die Möglichkeit, entweder in eine Dienstwohnung einzuziehen oder nicht) oder kein Dienstwohnungsangebot besteht. Wird keine Dienstwohnung bezogen, muss die Pfarrerin oder der Pfarrer sich selbst um eine Wohnung (unter Wahrung der „Erreichbarkeitspflicht“) bemühen.

Entscheidend sind dabei zwei Aspekte: Einerseits müssen alle Regelungen zur Erreichbarkeit und Dienstwohnung vor Freigabe einer Pfarrstelle verbindlich entschieden und dokumentiert sein. Dies ist in der Pfarrstellenausschreibung zu veröffentlichen. Andererseits wird die Entscheidung über diese Fragen in den Kirchengemeinden bzw. im Kirchenkreis selbst getroffen.

Wie ist es zu diesen – in ihrer Reichweite ziemlich einmaligen Regelungen unter der Evangelischen Kirchen in Deutschland – gekommen?

Das Phänomen „Evangelisches Pfarrhaus“, insbesondere in seiner kulturellen Wirkung ist in den letzten Jahren ein Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen gewesen. Viele der Umstände denen dieses kulturelle Phänomen entstammt, haben sich gewandelt. Das betrifft unser Bild von Kirche und Gemeinde, von Familie und Partnerschaft, von Wohnen und Arbeiten und vom Pfarrdienst an sich.
Unter dem Eindruck dieser Erkenntnis hat sich eine von der Kirchenleitung beauftragte Arbeitsgruppe intensiv sowohl mit der Dienstwohnungs- als auch mit der Residenzpflicht befasst. Die Arbeitsgruppe setzte sich mit einer Vielzahl von Fragen auseinander: Theoretische Funktion der Dienstwohnungspflicht war es, ein Angebot an Dienstwohnungen aufrechtzuerhalten, dass es Pfarrerinnen und Pfarrern beim Stellenwechsel immer angemessenen Wohnraum vorfinden. Mobilität im Pfarrdienst soll ermöglicht werden.

Praktisch sind schon längst nicht mehr überall Dienstwohnungen vorhanden. An manchen Orten sind die Angebote auf dem freien Wohnungsmarkt attraktiver. Andererseits sind Pfarrstellen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten deutlich einfacher zu besetzen, wenn es ein Dienstwohnungsangebot gibt. Das Vorhalten einer Dienstwohnung ist aber für viele Kirchengemeinden nur leistbar, wenn mit dieser auch dauerhaft Einnahmen verbunden sind.
Hinzu kommen persönliche Wohnbedürfnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer und ihrer Familien, die nicht immer zum Dienstwohnungsbestand passen. Andererseits gibt es Ensemble-Lagen in denen Pfarrhaus und Kirche eine Einheit bilden, für die es wünschenswert ist, wenn sie als solche erhalten bleiben.
Daher kam die Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass eine einheitliche Regelung für alle Lagen nicht getroffen werden kann. Vielmehr sollte die Dienstwohnungs- und Residenzpflicht primär den Anforderungen des Dienstes vor Ort folgen.

Kirchengemeinden sollen darüber entscheiden können, ob eine Dienstwohnung zu beziehen ist oder nicht. Als dritte Alternative soll es möglich sein, eine Dienstwohnung anzubieten, ohne dass der Stelleninhaber sie beziehen muss. Die Residenzpflicht soll erfüllt sein, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer seinen Dienstort innerhalb einer von der Gemeinde festzulegenden Zeit erreicht. Ein Wohnen auf dem Gemeindegebiet soll nicht unbedingt erforderlich sein. Das Presbyterium hat bei der Entscheidung lediglich das Einvernehmen mit dem KSV herzustellen. Das ermöglicht eine konzeptionelle Einbindung in übergemeindliche Strukturen. Die Arbeitsgruppe hat die Empfehlung ausgesprochen, die Planung und Bewirtschaftung der Dienstwohnungen für den Pfarrdienst auf der Ebene des Kirchenkreises möglichst gemeinsam zu verantworten.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden von der Landessynode im Mai rechtlich umgesetzt. Die Änderungen werden im Juli wirksam. Weitergehende Informationen und praktische Hinweise für die Umsetzung der neuen Regelungen finden sich auf der Website.

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Datum: 10.06.2024