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EKvW entwickelt Arbeitshilfe speziell für die Interventionsarbeit

Leitfaden für den Umgang mit Fällen sexualisierter Gewalt

Der Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und mit Blick auf alle den Mitarbeitenden anvertrauten Menschen hat in der EKvW oberste Priorität. Damit in einem konkreten Fall schnell und angemessen reagiert werden kann, gibt es ab sofort den Interventionsleitfaden der EKvW.

Auf der Konferenz der Superintendent*innen im Frühjahr 2023 hatte die Fachstelle „Prävention und Intervention“ zugesagt, eine Arbeitshilfe speziell für die Interventionsarbeit in Fällen sexualisierter Gewalt zu entwickeln, die allen leitungsverantwortlich Mitarbeitenden in den unterschiedlichen Strukturen und Handlungsfeldern der EKvW als Unterstützung dienen soll. Dieser Interventionsleitfaden ist nun fertiggestellt, von der Kirchenleitung freigegeben und wurde bereits allen Zuständigen sowie den Multiplikator*innen und Präventionsfachkräften innerhalb der EKvW zur Verfügung gestellt.

Der Leitfaden soll helfen, die Umsetzung des Kirchengesetzes der EKvW zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Interventionsarbeit zu erleichtern und einen einheitlichen und fachlich sehr guten Standard im Geltungsbereich des Gesetzes zu gewährleisten. 

In die Entstehung des Leitfadens sind viele Erfahrungen aus der bisherigen Praxis der 2022 eingerichteten Fachstelle „Prävention und Intervention“ und der angegliederten Meldestelle eingeflossen. Auch für die Präventionsfachkräfte und Multiplikator*innen in den Kirchenkreisen und Einrichtungen der EKvW bietet der Leitfaden gebündelte Informationen, auf die in Schulungen von Mitarbeitenden und bei der Entwicklung institutioneller Schutzkonzepte zurückgegriffen werden kann.

Christian Weber und Jelena Kracht aus der Fachstelle Prävention und Intervention, die für die Erstellung des Leitfadens maßgeblich verantwortlich waren, sind mit dem Ergebnis mehr als zufrieden: „Wir hoffen, dass er im „Fall des Falles“ in der Praxis eine hilfreiche Unterstützung und darüber hinaus bei der Erstellung der Schutzkonzepte dienlich ist und dass die Lektüre so manche Frage im Schulungsalltag leichter beantwortbar macht.“

Hintergrund:

  • Die in § 8 des Kirchengesetz der EKvW zum Schutz vor sexualisierter Gewalt festgehaltene Meldepflicht gilt bei einem begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einem Verstoß gegen das Abstinenzgebot für alle Mitarbeiter*innen. Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere aus dem Seelsorgegeheimnisgesetz, bleiben unberührt.
  • Viele wertvolle Informationen zur Entwicklung von Schutzkonzepten finden sich auf der Internetseite der Landesfachstelle für Prävention sexualisierter Gewalt.
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