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Präses Annette Kurschus zur Frage des Kopftuchverbots für Lehrerinnen

Im Einzelfall aufmerksam sein

BIELEFELD/WESTFALEN - Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstößt ein generelles Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen, wie es unter anderem in Nordrhein-Westfalen gilt, gegen die Religionsfreiheit.

Künftig soll es für ein mögliches Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen auf konkrete Konflikte oder eine konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden ankommen. Dazu äußert sich Annette Kurschus, Präses der Evangelischen Kirche von Westfalen:

»Die Religionsfreiheit ist ein hohes Gut. Sie gilt im Rahmen des Grundgesetzes für alle Religionen in gleicher Weise. Auch die öffentliche Schule ist nicht religionsfrei; sie bietet Raum für den interreligiösen Dialog. Der Schutz der Religionsfreiheit gilt auch für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Das spricht gegen ein pauschales Verbot eines Kopftuchs, bei dem das Gesicht unverhüllt bleibt.

Im Einzelfall ist jedoch Aufmerksamkeit geboten. Der Staat muss in Fragen der religiösen Überzeugung Neutralität wahren. Das Verhalten seiner Beamtinnen und Beamten darf diese Neutralitätspflicht nicht verletzten. Das schließt die Erkennbarkeit der religiösen Überzeugung von Staatsbeamten nicht aus, setzt ihr aber Grenzen: Ein Kopftuch kann und darf nicht dazu benutzt werden, Kinder in einer staatlichen Schule zu beeinflussen. Es geht immer auch darum, den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gewährleisten.« (mit epd-Material)

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