Dr. Ulrich Morgenstern wird 65 Jahre
WESTFALEN - Gut 15 Jahre lang war er Mitglied der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. (EKvW). Zehn Jahre davon in der Rolle des Vorsitzenden. Ende Juni ist er anlässlich des 40-jährigen Bestehens der Verwaltungskammer aus diesem Ehrenamt verabschiedet worden. Heute vollendet Dr. Ulrich Morgenstern sein 65. Lebensjahr.
"Sie haben sich um die Kirchengerichtsbarkeit und das Recht in der Evangelischen Kirche von Westfalen verdient gemacht", bilanzierte Klaus Winterhoff, juristischer Vizepräsident der EKvW bei der offiziellen Verabschiedung. Das größte Kompliment für den scheidenden Vorsitzenden der Verwaltungskammer habe er von einem unterlegenen Kläger gehört: „Er spricht Recht und fällt nicht nur ein Urteil.“ "Was", so Winterhoff, "kann man Größeres über einen Richter sagen?"
Anschließend überreichte Präses Annette Kurschus dem scheidenden Juristen das Bronzekreuz der westfälischen Landeskirche als sichtbares Zeichen des Dankes. Morgenstern bedankte sich für die "vorzügliche Zusammenarbeit". Er schätze sich glücklich, dass er sowohl im Hauptberuf als auch im Ehrenamt bei der Bewältigung der Aufgabe, zum Rechtsfrieden beizutragen, mitwirken konnte.
Dr. Ulrich Morgenstern ist seit dem 1. Juni 1993 Präsident des Verwaltungsgerichts Arnsberg. In seiner Amtszeit als Mitglied der Verwaltungskammer hat er 132 Verfahren miterlebt, davon 78 Verfahren als Vorsitzender. 68 Verfahren hat er als Berichterstatter in dieser Zeit bearbeitet.
Die Verwaltungskammer hatte im Juni ihr 40-jähriges Bestehen mit einem Symposium unter dem Titel "Kirche und Recht" gefeiert. Professor Hinnerk Wißmann (Münster) sprach dabei zum Thema „Kirchengerichtsbarkeit im Mehrebenensystem: Zum Proprium der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen“. Professor Christian Grethlein (Münster) beleuchtete die theologische Dimension mit seinem Vortrag „Recht in der Evangelischen Kirche? Theologische Überlegungen zu einem schwierigen Thema“.
Die Verwaltungskammer ist unter anderem für kirchenrechtliche Streitigkeiten zuständig, die sich aus dem öffentlichen Dienstrecht der Kirche sowie aus dem Recht der kirchlichen Aufsicht über Kirchengemeinden, Kirchenkreise und andere kirchliche Stellen ergeben.