+++Archivierte Fassung - die aktuell gültigen Regelungen finden Sie hier +++

Handlungsperspektiven für das kirchliche Leben in der Corona-Pandemie (nach Szenario 3)

Gottesdienstliche Praxis: Gottesdienst in geschlossenen Räumen

Inzidenzwert unter 50

Mögliche Wiederaufnahme von Präsenzgottesdiensten mit Schutzkonzepten ab sofort (nach Prüfung der regionalen Gegebenheiten)

Inzidenzwert zwischen 50 und 100

Nach Prüfung der regionalen Gegebenheiten mögliche Wiederaufnahme von Präsenzgottesdiensten mit Schutzkonzepten vom 28.03.2021 an

Inzidenzwert über 100

Weiterhin Verzicht auf Gottesdienste in physischer Präsenz mit Ausnahme kirchlicher Bestattungen. Das gottesdienstliche Angebot konzentriert sich auf nicht-präsentische Formate.

Gottesdienstliche Praxis: Gottesdienst unter freiem Himmel

Nach aktuellem Kenntnisstand ist das Infektionsrisiko im Freien deutlich geringer, so dass Veranstaltungen unter freiem Himmel in verantwortbarer Weise durchgeführt werden können, wenn die entsprechenden Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten werden.
Kirchengemeinden können nach Abstimmung mit dem Kirchenkreis und im Einvernehmen mit den zuständigen Ordnungsbehörden Gottesdienste unter freiem Himmel veranstalten (wie traditionell in vielen Kirchengemeinden etwa zu Himmelfahrt und Pfingsten üblich). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass

  • die Abstands- und Hygieneregeln konsequent eingehalten und
  • medizinische Masken bzw. FFP2-Masken getragen werden,
  • die besondere Rückverfolgung gewährleistet und
  • der Veranstaltungsbereich (einschließlich der Ein- und Ausgänge) eindeutig ausgewiesen ist.
  • Die Zahl der Teilnehmenden sollte die Marke von 100 nicht überschreiten, sofern dies die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Die maximale Teilnehmendenzahl ergibt sich aus dem Abstandsgebot und der zur Verfügung stehenden Fläche.
  • Eine vorherige Anmeldung der Teilnehmenden ist erforderlich.
  • Auf Gemeindegesang wird auch unter freiem Himmel verzichtet. Die kirchenmusikalische Gestaltung ist allerdings unter Einhaltung der besonderen Abstandsregeln (von mindestens 2 Metern gemäß § 8 CoronaSchVO NRW) mit maximal 5 Musikerinnen und Musikern möglich.

In diesem Rahmen können auch Taufen, Trauungen und Konfirmationen stattfinden (siehe dazu auch unten). Dabei sollte darauf geachtet werden, dass an der Tauf- und Segnungs­handlung im Gottesdienst ausschließlich der kleinstmögliche Kreis von Angehörigen unmittelbar beteiligt ist.

Die Schutzkonzepte der Kirchengemeinden sind im Blick auf Gottesdienste unter freiem Himmel entsprechend zu aktualisieren und der Superintendentur sowie der zuständigen Ordnungsbehörde einmalig zur Kenntnis zu geben.

Kirchenmusikalische Praxis

Inzidenzwert unter 50

  • Verzicht auf Gemeindegesang / Medizinische Masken erforderlich
  • Musikalische Beiträge im Gottesdienst (nicht atmungsaktiv) möglich
  • Musikalische Beiträge (Sänger/innen, Bläser/innen) im Gottesdienst solistisch oder in Kleingruppen (bis zu fünf Ausführende) möglich
  • Outdoor: Gemeindegesang mit Maske möglich
  • Konzerttätigkeit
    • Nicht atmungsaktiv: möglich
    • Sänger/innen, Bläser/innen: in Gruppen von bis zu fünf Personen möglich
    • „Fensterkonzerte“: möglich unter Einhaltung der bekannten Hygienevorschriften
  • Probenarbeit
    • Indoor: in Gruppen von bis zu fünf Personen auch zur Vorbereitung längerfristiger Gottesdienst- oder Konzertformate; Ausnahmeregelungen bei besonderen technischen Voraussetzungen (mechanische Lüftung)
    • Outdoor: möglich auch für etwas größere Gruppen entsprechend der CoronaSchVO

Inzidenzwert zwischen 50 und 100

  • Verzicht auf Gemeindegesang / Medizinische Masken erforderlich
  • Empfehlung: FFP2-Masken nutzen
  • Musikalische Beiträge im Gottesdienst (nicht atmungsaktiv) möglich
  • Musikalische Beiträge (Sänger/innen, Bläser/innen) im Gottesdienst solistisch oder in Kleingruppen (bis zu fünf Ausführende) möglich
  • Konzerttätigkeit im Kirchraum ist weiterhin untersagt
  • „Fensterkonzerte“: mit bis zu fünf Personen möglich
  • Probenarbeit
    • ausschließlich zur Vorbereitung oben genannter Formate möglich; Ausnahmeregelungen bei besonderen technischen Voraussetzungen (mechanische Lüftung)

Inzidenzwert über 100

  • Kirchenmusikalische Beiträge in Gottesdiensten, Probenarbeit und Konzerte sind nur online möglich

In Vorbereitung und Durchführung von Online-Gottesdiensten besteht für Musikerinnen und Musiker die Möglichkeit, in kleiner Zahl von maximal 5 Personen unter Einhaltung der Mindestabstände in physischer Präsenz zu musizieren und dafür zu proben, wenn ein gültiger negativer Schnelltest vorliegt. Zur kirchenmusikalischen Gestaltung von Gottesdiensten unter freiem Himmel siehe oben.

Taufen und Trauungen

Taufen und Trauungen sind in kleinstmöglichem und geschlossenem Kreis der Angehörigen in geschlossen Räumen möglich, wenn sie nicht einvernehmlich verschoben werden können. Neben den Maßgaben zum Infektionsschutz (Abstands- und Hygieneregeln, Tragen von medizinischen Masken bzw. FFP2-Masken usw.) ist die besondere Rückverfolgung zu gewährleisten.

In jedem Fall sollte die Möglichkeit geprüft werden, die Taufen und Trauungen im Freien im Umfeld oder auf dem Gelände kirchlicher Gebäude zu veranstalten. Zu den Details siehe die Hinweise zu Gottesdiensten unter freiem Himmel.

Konfirmationen

Geplante Konfirmationen können in geschlossenen Räumen stattfinden, wenn die Inzidenzwerte in den vergangenen 7 Tagen konstant und auch weiterhin erwartbar unter der Marke 100 liegen. Liegen die Inzidenzwerte darüber, sollte über eine mögliche Verschiebung des Konfirmationstermins (Spätsommer und Herbst) nachgedacht werden. Alternativ können die Konfirmationen unter freiem Himmel unter Teilnahme eines kleinstmöglichen Kreises der jeweiligen Angehörigen im Umfeld oder auf dem Gelände kirchlicher Gebäude stattfinden. Zu den Details siehe die Hinweise zu Gottesdiensten unter freiem Himmel.

Kirchliche Bestattungen

Kirchliche Bestattungen können aufgrund der besonderen seelsorglichen Bedürfnisse der Angehörigen und der Einmaligkeit und Unwiederholbarkeit des Geschehens in Gebäuden und im Freien als Gottesdienst inzidenzunabhängig gefeiert und durchgeführt werden. Für die Durchführung gelten die Vorgaben gemäß § 1 Abs. 3 CoronaSchVO, soweit nicht durch lokale Allgemeinverfügungen abweichende Regelungen getroffen werden. Die Kirchengemeinde

  1. informiert die vor Ort zuständigen Behörden.
  2. sichert die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m bei den Personen, die nicht zum Kreis der nahen Angehörigen gehören. Nahe Angehörige dürfen sich ohne Abstand beistehen und begegnen.
  3. begrenzt die Teilnehmendenzahl. Die mögliche Teilnehmendenhöchstzahl richtet sich jeweils danach, wie viele Menschen in dem betreffenden Raum den geforderten Abstand einhalten können. Die Obergrenze liegt für Gottesdienst in Kirchen (und anderen Räumen) bei 250Teilnehmenden und bei Gottesdiensten unter freiem Himmel bei 500 Teilnehmenden.
  4. führt ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten,
  5. verpflichtet die Teilnehmenden zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz (OP-Maske, Masken des Standards FFP2 bzw. KN95/N95),
  6. erfasst die Kontaktdaten der Teilnehmenden und
  7. verzichtet auf Gemeindegesang.
Offene Kirchen

Eine Öffnung der Kirche als Ort der Stelle und des Gebets an Sonn- und Wochentagen unter Beachtung der geltenden Regelungen der CoronaSchV ist weiterhin möglich. Informationen dazu finden Sie unter www.offene-kirchen.info.

Konfirmandenarbeit

Inzidenzwert unter 50

Präsenzveranstaltungen nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten mit Schutzkonzepten möglich

Inzidenzwert zwischen 50 und 100

Verzicht auf Präsenzveranstaltungen bis nach den Osterferien. Neubewertung der Entwicklung in der Woche nach Ostern

Inzidenzwert über 100

Weiterhin Verzicht auf Präsenzveranstaltungen

Jugendarbeit

Ansammlungen und Zusammentreffen von und mit Jugendlichen zum Zwecke der Jugendarbeit sind grundsätzlich untersagt.

Nicht zulässig sind gem. Corona-Schutzverordnung insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche (§ 7 Abs. 1 Satz 2).

Zulässig sind nach § 7 Abs. 1a weiterhin Einzelberatungsangebote in Einrichtungen der Jugendhilfe (Offene Tür, Orte der Jugendarbeit) in Präsenz und Angebote

  • für Gruppen von höchstens fünf jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren sowie
  • im Freien für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren.
Konferenzbetrieb: Presbyterium, Ausschüsse, Synoden

Verzicht auf Konferenzbetrieb in Präsenz. Stattdessen werden nicht-präsentische Formate genutzt (Telefon- und Videokonferenz, digitale Synode, „praktischer Konsens“).

Erwachsenenbildung und weitere Bildungsangebote

Verzicht auf Bildungsangebote in Präsenz, sofern diese nicht durch die CoronaSchVO erlaubt werden. Stattdessen werden nicht präsentische Formate genutzt.

Gruppen und Kreise

Gruppen und Kreise finden vorläufig nicht in Präsenz statt. Nicht-präsentische Formate werden im Interesse der Vergemeinschaftung und der Kontaktpflege genutzt (oder entwickelt).

Größere Veranstaltungen: Einführungen, Verabschiedungen, Festivitäten usw.

Größere Veranstaltungen finden vorläufig nicht in Präsenz statt.