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Verschärfte Regeln für Kirchenasyl sind seit 1. August in Kraft / Starke Belastung für Asyl gewährende Gemeinden

18 statt 6 Monate Kirchenasyl

Seit 1. August gelten verschärfte Regeln für das Kirchenasyl. Für viele Gemeinden, die Kirchenasyl gewähren, wird das zu einer starken Belastung führen, fürchtet Pfarrer Helge Hohmann, der Beauftragte der Evangelischen Kirche von Westfalen für Migration.

Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Härtefall ablehnt, gilt der Schutzsuchende als „flüchtig“. Die sogenannte Überstellungsfrist dauert dann nicht mehr wie bisher sechs, sondern 18 Monate. Das bedeutet: Eine Kirchengemeinde muss bis zu 18 Monate Asyl gewähren, bevor der Flüchtling ein Verfahren in Deutschland erhält.

„Bei den Entscheidungen des BAMF entsteht oft der Eindruck, dass der jeweilige Härtefall nicht wirklich gründlich geprüft, sondern eher schematisch behandelt würde“, sagt Helge Hohmann: „Wenn das BAMF also einen Härtefall ablehnt, bestehen oft gute Gründe, das Kirchenasyl weiter zu gewähren.“ Dann aber muss der Flüchtling, dem bei Abschiebung Gefahr für Leib und Leben droht, bis zu 18 Monate unter dem Dach der Kirche ausharren – für die Asyl gewährende Gemeinde und den Flüchtling selbst eine deutlich größere Belastung als die bisherigen sechs Monate.

All dies gilt für Flüchtlinge nach dem Dublin-Verfahren – also für die meisten. Danach ist dasjenige Land für das Asylverfahren zuständig, in dem der Flüchtende zuerst die Europäische Union betreten hat. Wenn er in Deutschland Asyl beantragt, obwohl ein anderer EU-Staat zuständig ist, muss Deutschland innerhalb von drei Monaten dort um Aufnahme des Flüchtlings ersuchen. Dieser Staat muss dann binnen zwei Monaten antworten, wobei keine Antwort als Zustimmung gilt. Dann hat Deutschland sechs Monate Zeit für die Überstellung. Wenn der Schutzsuchende „flüchtig“ ist, wird die Frist auf 18 Monate verlängert.

„Kirchenasyl für Flüchtlinge eröffnet keinen rechtsfreien Raum“, betont Dr. Thomas Heinrich, Jurist im Landeskirchenamt: „Es ist vielmehr eine letzte Möglichkeit für Kirchengemeinden, Flüchtlingen beizustehen und den Staat um eine Überprüfung seiner Entscheidung zu bitten, wenn das staatliche Handeln im Einzelfall für den Flüchtling eine ganz besondere Härte darstellt, eventuell sogar mal fundamentale Rechtsnormen übersieht oder gar missachtet.“ Entscheidend sei dabei, dass die Kirchengemeinde den Flüchtling nicht heimlich versteckt, sondern in jedem Fall die zuständige Ausländerbehörde und das BAMF sofort informiert.
Heinrich: „Das Presbyterium muss einen ordentlichen Beschluss fassen. Dabei wird es beachten, ob die Gemeinde über die nötigen Kapazitäten verfügt – räumlich, personell, finanziell.“Im Bereich der westfälischen Landeskirche gibt es derzeit 23 Fälle von Kirchenasyl. Seit Jahresbeginn sind 36 Kirchenasyle beendet worden. (MedienInfo 60/2018)

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