„Die Evangelische Kirche von Westfalen ist eine lebendige und vielgestaltige Kirche, in der sich das schöpferische Wirken Gottes zeigt.“
Abgeltungssteuer

Abführung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird einfacher

Seit 2015 werden die Kirchensteuern auf Kapitalerträge direkt bei den Banken erhoben. Damit ist nicht etwa eine neue, versteckte Kirchensteuer eingeführt worden, sondern das Verfahren ist einfacher als vorher.

Worum geht es? Steuern auf Kapitalerträge gibt es schon immer. Seit 2009 erhebt der Staat diese Steuer an der Quelle ihrer Entstehung, also direkt bei den Banken. Betroffen ist davon aber nur, wer jährlich an Zinsen und anderen Kapitalerträgen mehr als 801 Euro (Verheiratete oder Lebenspartner: 1.602 Euro) einnimmt. Auf diese Einnahmen sind – nach Abzug des Freibetrages – maximal 24,45 Prozent Ab - geltungssteuer fällig.

Auf diese Steuer werden zusätzlich noch erhoben: 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und für Kirchenmitglieder neun Prozent Kirchensteuer. Die Bank leitet sie den Religionsgemeinschaften über die Finanzämter zu. Wer von seinem Vermögen also zum Beispiel 900 Euro Zinsen pro Jahr erhält, zahlt 2,18 Euro Kirchensteuer. In manchen Fällen beträgt der individuelle Steuersatz weniger als 25 Prozent. Dann können bei der Einkommensteuerveranlagung die zu viel gezahlten Steuern erstattet werden (sogenannte Günstigerprüfung). Dies bleibt auch so.

Nun weiß eine Bank nicht, ob der Kunde der evangelischen oder katholischen Kirche angehört. Bisher konnten Kunden die Bank zwar bitten, die Kirchensteuer einzubehalten. Wenn sie das nicht taten, mussten die Kirchenmitglieder ihre Kapitalerträge selbst bei der Einkommensteuererklärung angeben, damit darauf die Kirchensteuer erhoben werden konnte.

Dieses Verfahren hat sich Anfang 2015 geändert. Die Banken müssen jetzt einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchenzugehörigkeit jedes Kunden abfragen. Danach werden alle Steuern auf Kapitalerträge direkt bei der Bank eingezogen. Das geschieht verschlüsselt. Die hohen Anforderungen des Datenschutzes sind dabei gewährleistet: Für den Mitarbeiter bei der Bank ist die Religionszugehörigkeit nicht erkennbar. Für die Bankkunden wird es also einfacher.

Wer allerdings nicht möchte, dass seine Religionszugehörigkeit an seine Bank weitergegeben wird, kann dem widersprechen und einen Sperrvermerk setzen lassen. Der Widerspruch muss bis spätestens 30. Juni jeden Jahres beim BZSt (www.bzst. de) erfolgen. Sperrvermerke, die nach dem Stichtag veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

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Weitere Fragen zur Kirchensteuer

Antworten auf alle Fragen rund um die Kirchensteuer gibt es unter folgenden Telefonnummern:

Martina Heinrich: 0521 594-276
Ulrike Marotz: 0521 594-177
Brigitte Wartig: 0521 594-128
Kerstin Kölling: 0521 594-236