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Neu: Kirchengesetz regelt Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung für kirchliche Körperschaften

Klare Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

SynodeAKTUELL Nr. 5/2020
 

Das neue „Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt“ der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) schafft künftig klare Standards zum Schutz vor und im Umgang mit sexualisierter Gewalt. Am Mittwoch (18.11.) wurde es von der westfälischen Landessynode, die noch bis morgen digital tagt, mit großer Mehrheit beschlossen.

Landeskirchenweit werden damit für alle kirchlichen Körperschaften verbindliche Regelungen zu Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung beschlossen. Beruflich wie ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende sollen im Rahmen der Entwicklung von Schutzkonzepten intensiv geschult und für Risiken in der eigenen Einrichtung, Täterstrategien und die Not von Betroffenen sensibilisiert werden. „Die Professionalisierung der Menschen im Umgang mit sexualisierter Gewalt auf allen Ebenen der westfälischen Landeskirche wird künftig potenzielle Täterinnen und Täter abschrecken“, ist Kirchenrätin Daniela Fricke zuversichtlich. Die landeskirchliche Beauftragte für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und die zuständige Juristin, Landeskirchenrätin Barbara Roth, haben das Gesetz maßgeblich initiiert und vorbereitet.

Die wichtigsten Kernpunkte im Überblick:

  • Schutzkonzepte: Alle kirchlichen Körperschaften werden verpflichtet, für ihren Wirkungsbereich passgenaue Schutzkonzepte zu erarbeiten.
  • Abstinenzgebot: Für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende wird nun ausdrücklich geregelt, das sexuelle Kontakte bei Bestehen besonderer Macht-, Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisse unzulässig sind.
  • Einstellungsausschluss: Wer wegen einer Sexualstraftat verurteilt wurde, kann keine Tätigkeit im kirchlichen Kontext mehr aufnehmen.
  • Führungszeugnis: Bei Einstellung und danach in regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren müssen Mitarbeitende (im Haupt- und Ehrenamt) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
  • Meldepflicht: Alle Mitarbeitenden unterliegen einer Meldepflicht bei begründetem Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder Verletzung des Abstinenzgebotes

Aussagekräftige Zahlen gibt es übrigens (noch) nicht. Aus gutem Grund: „Bislang hatten wir keine Meldepflicht, und dementsprechend auch keine Kriterien, nach denen wir Fälle als Fälle definieren und zählen konnten. Außerdem trägt das reine Zählen von Verfahren, in denen Strafanzeige erstattet und /oder Disziplinarverfahren geführt wurden, nichts aus und gibt ein falsches Bild. Und Kontakte zu Betroffenen, die noch oder dauerhaft unter der seelsorglichen Schweigepflicht stehen, bleiben fern jeder Statistik, bis die Betroffenen selbst es anders entscheiden – oder eben auch nicht.“

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Datum: 18.11.2020