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Verbindliche Vorgaben zum Schutz vor Auswirkungen des Klimawandels

Synode beschließt Klimaschutzgesetz

synodeAKTUELL Nr. 5

Schon im Herbst 2021 hatte sich die Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) auf eine gemeinsame ‚Klimaschutzkonzeption 2040‘ verständigt. Auf der diesjährigen Frühjahrssynode wurde diese Konzeption mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen unterfüttert. Jetzt hat die Synode der Landeskirche ein ‚Klimaschutzgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen‘ beschlossen.

Damit legt die EKvW Ziele und Maßnahmen zum Klimaschutz für alle kirchlichen Körperschaften innerhalb der westfälischen Landeskirche verbindlich fest. Bis zum Ende des Jahres 2035 muss demnach eine Reduktion der Treibhausgas- (THG-)Emissionen auf 10 Prozent im Vergleich zum Basisjahr 1990 gewährleistet werden. In den Folgejahren soll eine weitere Reduktion der Emissionen mit dem Ziel der vollständigen Klimaneutralität erfolgen. Im Rahmen einer THG-Bilanz sollen alle relevanten Energiedaten, beispielsweise zum Rohstoff- und Energieverbrauch in kirchlichen Gebäuden, kontinuierlich erhoben und ausgewertet werden.

Insbesondere kirchliche Gebäude stehen in den kommenden Jahren im Fokus der Klimaschutzmaßnahmen. Sie müssen spürbar reduziert und nachhaltig saniert werden. Um eine entsprechende langfristige Strategie festzulegen, wird in Abstimmung mit den Kirchenkreisen ein Klimaschutzplan erarbeitet, der dann von der Kirchenleitung auf Basis des neuen Gesetzes beschlossen wird. Er umfasst für die kirchlichen Körperschaften die Handlungsfelder Gebäude, Mobilität, Beschaffung und kirchliche Flächen. Die Synode wird sich regelmäßig über den Stand des Klimaschutzplanes berichten lassen.

Schon auf ihrer Frühjahrstagung hatte die Landessynode die Einrichtung eines ‚Klimabüros EKvW‘ beschlossen, das kirchliche Körperschaften bei der Entwicklung und Umsetzung verbindlicher Standards zum Klimaschutz unterstützt. Auch auf kreiskirchlicher Ebene werden künftig Fachstellen für den Klimaschutz aktiv sein.

Um die notwendigen Maßnahmen zu finanzieren, werden ab dem kommenden Jahr jeweils vier Prozent der Kirchensteuerzuweisungen für Klimaschutzzwecke vorbehalten. Auch auf diese Klimaschutzpauschale hatte sich die Synode bereits im Frühjahr geeinigt. Das Klimaschutzgesetz schreibt diese Form der Finanzierung jetzt verbindlich fest. Über die Verwendung der Mittel entscheiden die jeweils zuständigen Leitungsgremien. Dies sind die Kreissynoden für Kirchengemeinden und Kirchenkreise, Verbandsvorstände für Verbände und die Kirchenleitung für die Landeskirche.

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