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Rein rechtlich ist das Singen im Gottesdienst kein Problem

Singen im Gottesdienst

In den allermeisten Landeskirchen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland darf die versammelte Gemeinde singen. Ab sofort auch (wieder) in Westfalen.

Die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) stellt es ihren Gemeinden frei, im Gottesdienst zu singen. Eine Reihe von westfälischen Gemeinden hatte entsprechende Anfragen an das Landeskirchenamt gestellt.

Rein rechtlich ist das Singen im Gottesdienst kein Problem. Denn die Coronaschutzverordnung des Landes NRW verbietet den Gemeindegesang im Gottesdienst keineswegs. Voraussetzung ist, dass die Abstandsregelungen beachten werden oder ein Sitzplan zur Rückverfolgung erstellt wird. Die Schutzkonzepte der Kirchengemeinden sind auf der Grundlage der gültigen Coronaschutzverordnung NRW entsprechend zu aktualisieren.

Allerdings ist es sinnvoll, die rechtlichen Möglichkeiten, die die Coronaschutzverordnung NRW bietet, nicht voll auszuschöpfen. Stattdessen empfehlen wir, dass sich Gemeinden an der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur Coronaschutzverordnung orientieren.

Dabei ist es sinnvoll, sich an die Bestimmungen für den Chorgesang (Proben und Aufführungen) zu halten. Das bedeutet für singende Gemeindeglieder im Gottesdienst:

•    Mindestabstände von zwei Metern in jegliche Richtung

•    Eine möglichst versetzte Sitzordnung

•    Eine Raumgröße von mindestens sieben Quadratmetern pro Person

•    Der Gottesdienstraum muss ständig gut durchlüftet werden.

•    Das Tragen einer Maske kann sinnvoll sein.

Wenn einer Kirchengemeinde das Risiko beim Singen zu groß ist, kann sie auf andere, in den letzten Monaten erprobte Formen des gottesdienstlichen Feierns ohne Gemeindegesang zurückgreifen.

Wer aber den Gemeindegesang im Gottesdienst wieder praktizieren will, dem ist dies in der EKvW freigestellt.

Die Leitungsorgane auf allen kirchlichen Ebenen (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche) müssen die weiteren Entwicklungen (anstehende Erkältungszeit, beginnende Heizperiode etc.) aufmerksam im Blick behalten. Ein wesentlicher Indikator ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz).  Wenn dieser Wert in einer ersten Stufe über 35 und in einer zweiten Stufe über 50 liegt, sind in der Coronaschutzverordnung besondere Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Für die Kirche ist es in solchen Fällen entsprechend angebracht, beim Gemeindegesang besonders vorsichtig zu sein und ihn gegebenenfalls wieder einzustellen. Bei lokalen oder regionalen Veränderungen werden Kirchengemeinden oder Kirchenkreise ihre Verantwortung wahrnehmen und ihre Schutzkonzepte ändern. Bei überregionalen Entwicklungen wird die Landeskirche ihre Empfehlungen überprüfen und anpassen.

 

 

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