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Landessynode hat Erprobungsgesetz beschlossen

Mehr Möglichkeiten durch die Regelung pfarramtlicher Verbindungen

Die Landessynode hat das Erprobungsgesetz zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen (ErprG PfV) beschlossen. Das Gesetz bietet mehr Freiraum für die Gestaltung einer gemeindeübergreifenden Pfarrversorgung. Hier sind die wichtigsten Änderungen und ihre Bedeutung für unsere Arbeit:

Warum diese Neuerung?

Viele Gemeinden stehen vor ähnlichen Herausforderungen: vakante Pfarrstellen, der Erhalt der Beschlussfähigkeit des Presbyteriums, der Wunsch nach gemeindeübergreifender Zusammenarbeit oder Aufgabenverteilung ohne direkte Fusion. Das Erprobungsgesetz ermöglicht es Pfarrpersonen innerhalb verbundener Kirchengemeinden, flexibler zusammenzuarbeiten und sich zu vertreten, ohne Auswirkungen auf die Größe des Presbyteriums oder der Kreissynode.

Was ist neu?

  1. Gemeinsame Pfarrversorgung:
    Kirchengemeinden können pfarramtlich verbunden werden, um Pfarrstellen thematisch und übergreifend zu organisieren. Es muss weiterhin jede Kirchengemeinde eine Pfarrstelle (mindestens 50%) haben, wobei eine gemeinsame Pfarrstelle genügt. Es ist nicht notwendig, jede Pfarrstelle strikt einer Gemeinde zuzuordnen. Dadurch können z. B. Schwerpunkte wie Seelsorge, Jugendarbeit oder Bildungsarbeit besser abgedeckt werden. Die pfarramtliche Verbindung kann sowohl dazu dienen, eine Vakanz auszugleichen, als auch eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit bzw. Arbeitsaufteilung der Pfarrpersonen zu ermöglichen. In beiden Fällen ist für die gemeinsamen Aufgaben die gemeinsam beschließende Versammlung nach Artikel 78 Abs. 1 Kirchenordnung das Beschlussorgan.
  2. Beratung statt Überlastung:
    Pfarrpersonen, die in mehreren Gemeinden tätig sind, müssen nicht in jedem Presbyterium voll stimmberechtigt sein. Stattdessen können sie im Bedarfsfall beratend teilnehmen und haben nur im Vertretungsfall ein Stimmrecht. Dies verringert den Sitzungsaufwand und bewahrt das Gleichgewicht zwischen Pfarrpersonen und Ehrenamtlichen im Presbyterium.
  3. Keine Nachteile bei der Entscheidungsfindung:
    Die neue Regelung stellt sicher, dass pfarramtliche Verbindungen keine Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit von Presbyterien oder die Abgeordnetenzahl zur Kreissynode haben. Alles bleibt klar an die Zahl der Pfarrstellen gekoppelt, nicht an die Anzahl der beteiligten Personen.

Für wen gilt das?

Alle Kirchengemeinden und Kirchenkreise können an dieser Erprobungsphase teilhaben. Die Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und gelten (zunächst) bis Ende 2032.

Was bedeutet das für Sie?

Das Gesetz bietet die Möglichkeit, den Pfarrdienst kreativer zu gestalten und gleichzeitig die Gemeindegrenzen zu wahren. So können wir als Kirche stärker regional zusammenarbeiten, Ressourcen schonen und die Menschen vor Ort noch besser erreichen.

Wir laden Sie ein, diese neuen Möglichkeiten in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Kirchenkreis zu prüfen und gemeinsam mit Ihrem Leitungsorgan die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit individuell zu gestalten.

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Datum: 06.12.2024