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Das Wichtigste über uns im Überblick

1. Name, Sitz, Anschrift

Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld

Telefon (Zentrale): 0521 594-0
Fax (Zentrale): 0521 594-129

Website: www.evangelisch-in-westfalen.de
E-Mail: info@evangelisch-in-westfalen.de

2. Gründungsjahr

In Nachfolge der 1821 geschaffenen Kirchenprovinz Westfalen entstand im Juni 1945 die Ev. Kirche von Westfalen. Die Kirchenordnung als rechtliche Grundlage stammt aus dem Jahr 1953.

3. Verfassung

Rechtliche Grundlage ist die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953. Die Evangelische Kirche von Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung.

  • Zur Kirchenordnung
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 mit aktuellem Rechtsstand

Das in Westfalen geltende kirchliche Recht ist unter www.kirchenrecht-westfalen.de öffentlich zugänglich.

4. Anerkennung als steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft

Die Evangelische Kirche von Westfalen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts von Gesetzes wegen eine gemeinnützige Körperschaft; eines Freistellungsbescheides bedarf es daher nicht. Außerhalb ihres hoheitlichen Tätigkeitsbereiches unterliegt sie den für alle geltenden Steuergesetzen.

5. Wesentliche Entscheidungsträger

5.1 Landessynode

Die Landessynode ist nach der Kirchenordnung das oberste Leitungsorgan der Landeskirche, das die Gesetze und den Haushalt beschließt. Sie wird alle vier Jahre neu gebildet. Mitglieder der Landessynode sind die Präses oder der Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung, die Superintendentinnen und Superintendenten, die Abgeordneten der Kirchenkreise, die entsandten Professorinnen und Professoren der Evangelischen Theologie, die von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder. Die Landessynode wählt die oder den Präses, die den Vorsitz führt, sowie die anderen Mitglieder der Kirchenleitung jeweils für acht Jahre.

5.2 Kirchenleitung

Die Landeskirche wird im Auftrag der Landessynode von der Kirchenleitung geleitet. Der Kirchenleitung sitzt die Präses oder der Präses vor. Die Kirchenleitung besteht aus 18 Personen, von denen 11 den Leitungsdienst »im Nebenamt« (ehrenamtlich) versehen und fünf ordinierte Theologen sowie zwei Juristen mit der Befähigung zum Richteramt »hauptamtlich« - also beruflich - dem Leitungsorgan angehören. Die Kirchenleitung vertritt die Landeskirche im Rechtsverkehr. Die Kirchenleitung ist einschließlich der kirchlichen Aufsicht in allen Fällen zuständig, in denen nichts anderes vorgeschrieben ist.

5.3 Landeskirchenamt (Kollegium)

Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen  durch das Landeskirchenamt ausgeübt (Art. 154 Kirchenordnung). Dem Landeskirchenamt (Kollegium) gehören die Präses oder der Präses (Vorsitz) und die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung sowie weitere theologische und rechtskundige Mitglieder an.

6. Bericht über die Tätigkeiten der Evangelischen Kirche von Westfalen

7. Personalstruktur

Beim Landeskirchenamt, bei der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle und beim landeskirchlichen Archiv arbeiteten am 1. April 2016 insgesamt 67 Beamtinnen/Beamte und Pfarrerinnen/Pfarrer sowie 197 Angestellte jeweils mit unterschiedlichen Stellen- und Stundenanteilen.

8. Mittelherkunft / Mittelverwendung

Auskunft über die Mittelherkunft und Mittelverwendung finden Sie im Folder „Werte mit Wirkung“.

Bis zum Jahr 2022 will die Evangelische Kirche von Westfalen ihr bisheriges kamerales Rechnungswesen auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement umstellen, das dem kaufmännischen, doppischen Rechnungswesen entlehnt ist. Hierdurch wird sich die Darstellung und Systematik des Haushalts der Evangelischen Kirche von Westfalen grundlegend ändern.

9. Unabhängige Rechnungsprüfung

Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle (GRPS) mit Sitz in Bielefeld ist unabhängig (weisungsfrei, nur an Gesetz und Recht gebunden). Sie führt das kirchliche Rechnungsprüfungswesen aufgrund von Artikel 159 Absatz 3 der Kirchenordnung sowie dem Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG).

10. Zuwendungen, die mehr als zehn Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen

Hierzu gehören auch Zuwendungen von staatlicher Seite, wie Zuschüsse für Kindergärten nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes NRW. Zuwendungen, die mehr als 10 Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen, waren 2016 nicht zu verzeichnen.