Kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden? Warum muss überhaupt Kirchensteuer gezahlt werden? Und kann ich sicher sein, dass die Kirchensteuer richtig verwendet wird? Wir haben die Antworten auf häufig gestellte Fragen für Sie gesammelt.
- Wer zahlt Kirchensteuer?
- Ist nach meinem Kirchenaustritt weiterhin Kirchensteuer zu entrichten?
- Muss auch der konfessionslose Ehepartner Kirchensteuer entrichten?
- Welche Arten der Kirchensteuer gibt es?
- Ist die Kirchensteuer eine Zwangsabgabe?
- Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
- Kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden?
- Kann bei Zahlung einer Abfindung oder einem Veräußerungsgewinn eine Ermäßigung der Kirchensteuer gewährt werden?
- Gibt es neben der Kappung und dem Teilerlass wegen außerordentlicher Einkünfte andere Erlassgründe?
- Welche Voraussetzungen für eine Kappung oder einen Teilerlass der Kirchensteuer gibt es?
- Wie ist eine Kirchensteuerermäßigung bei der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beantragen?
- Erfährt die Kirche (durch die Kirchensteuer) die Höhe meines Einkommens?
- Wer wacht über die Verwendung der Kirchensteuer?
- Was beeinflusst die Höhe des Kirchensteueraufkommens?
- Wie hat sich das Kirchensteueraufkommen in den vergangenen Jahren entwickelt?
- Was bedeutet »Clearing«
Wer zahlt Kirchensteuer?
Grundsätzlich alle, die zur Kirche gehören und finanziell dazu in der Lage sind. Für die Evangelische Kirche von Westfalen heißt das: Alle Gemeindemitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen haben und über ein steuerpflichtiges Einkommen ab einer bestimmten Höhe verfügen (Existenzminimum 2015: 8.472 Euro und 2016: 8.652 Euro). Das ist etwa ein Drittel aller Kirchenmitglieder. Geringverdiener wie Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger und die meisten Kinder, Jugendliche und Rentner zahlen keine Kirchensteuer.
Ist nach meinem Kirchenaustritt weiterhin Kirchensteuer zu entrichten?
Natürlich nicht. Die Kirchensteuerpflicht setzt zwingend die Kirchenmitgliedschaft voraus. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Kirchenmitgliedschaft folgt (z. B. Taufe oder Eintritt im Mai: Kirchensteuerpflicht ab Juni). Die Steuerpflicht endet beim Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Austritts wirksam geworden ist (z. B. Austritt am 10. Mai: Kirchensteuerpflicht bis Ende Mai). Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird die Kirchensteuer anteilig berechnet: Für jeden Kalendermonat der Kirchenmitgliedschaft wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergeben würde.
Muss auch der konfessionslose Ehepartner Kirchensteuer entrichten?
Nein. Nur das Kirchenmitglied zahlt Kirchensteuer, denn die Kirchensteuerpflicht ist immer an die Mitgliedschaft zu einer steuererhebenden Kirche gebunden. Gehört nur ein Ehegatte zur Kirche, so wird auch nur für diesen die Kirchensteuer erhoben.
Siehe auch: Besonderes Kirchgeld
Welche Formen der Kirchensteuer gibt es?
In der Evangelischen Kirche von Westfalen werden der neunprozentige Zuschlag zur Lohn- oder Einkommenssteuer als häufigste Unterart der Kirchensteuer und das „Besondere Kirchgeld“ (in glaubensverschiedener Ehe) erhoben.
In anderen Kirchen ist beispielsweise auch die Kirchensteuer als Zuschlag zur Grundsteuer oder als allgemeines Kirchgeld zu entrichten.
Ist die Kirchensteuer eine Zwangsabgabe?
Nein. Wer sich freiwillig entscheidet, Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Kirche zu sein, unterliegt der Steuerpflicht, so lange er Mitglied ist. Ob sich der Höhe nach eine Kirchensteuerzahlung ergibt, hängt von der Einkommensteuer des Mitglieds ab.
Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
Der Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen – wie in den meisten Bundesländern – neun Prozent. Die Festsetzung erfolgt regelmäßig durch das zuständige Finanzamt im Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Zwei Beispiele für das Jahr 2016:
- Eine alleinstehende Person (Steuerklasse I), evangelisch, mit einem Monatsbruttolohn von 4.000 Euro, zahlt monatlich 740,50 Euro Lohnsteuer, 40,72 Euro Solidaritätszuschlag und 66,64 Euro Kirchensteuer.
- Für ein evangelisches Ehepaar mit zwei zu berücksichtigenden Kindern und einem Monatsbruttolohn von 5.000 Euro (ein Alleinverdiener, Steuerklasse III) beträgt die Lohnsteuer 689,16 Euro, der Solidaritätszuschlag 19,48 und die Kirchensteuer 31,88 Euro.
Die tatsächliche Belastung ist für die meisten Kirchenmitglieder noch geringer, weil die Kirchensteuer bei der Berechnung der Einkommensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt wird: Aufgrund der niedrigeren Einkommensteuer vermindert sich auch die Effektivbelastung an Kirchensteuer.
Kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden?
Ja. Man spricht in diesem Fall von der Kappung der Kirchensteuer. Die Obergrenze liegt derzeit bei 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Die übersteigende Kirchensteuer wird auf schriftlichen Antrag erstattet.
Bei konfessionsverschiedener Ehe liegt der Kappungsberechnung die Hälfte des zu versteuernden Einkommens zugrunde, bei glaubensverschiedener Ehe der Anteil des Kirchenmitglieds.
Hinweis: Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 lag die Obergrenze bei 3,75 Prozent.
Kann bei Zahlung einer Abfindung oder einem Veräußerungsgewinn eine Ermäßigung der Kirchensteuer gewährt werden?
Ja. Bei außerordentlichen Einkünften (z. B: Einkünfte aus Betriebsaufgabe, Veräußerungsgewinn oder Abfindung) wird auf schriftlichen Antrag hin ein Teilerlass der Kirchensteuer ausgezahlt. Der Teilerlass beträgt regelmäßig 50 % der Kirchensteuer, die auf die außerordentlichen Einkünfte entfällt.
Gibt es neben der Kappung und dem Teilerlass wegen außerordentlicher Einkünfte andere Erlassgründe?
Ja. Ein Erlass der Kirchensteuer kann wegen persönlicher oder sachlicher Billigkeitsgründe angezeigt sein. Zu den persönlichen Billigkeitsgründen zählen beispielsweise die Insolvenz oder die Überschuldung. Zu den sachlichen Billigkeitsgründen zählen neben der Kappung der Kirchensteuer und dem Teilerlass wegen außerordentlicher Einkünfte auch die sog. Hebesatzdifferenzerstattung (z. B. ein Arbeitnehmer wohnt in Westfalen und arbeitet in Bayern, zahlt folglich nur 8% Kirchenlohnsteuer und erhält mit dem Steuerbescheid die korrekte Kirchensteuerfestsetzung von 9%) und der Erlass aufgrund eines faktischen Auslandsaufenthaltes (z. B. eine Arbeitnehmerin hat nur noch aus Gründen der Entgeltzahlung einen Wohnsitz im Inland, hält sich aber ständig im Ausland auf). Zu Einzelheiten verweisen wir auf die Richtlinien für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle.
Auch bei Fragen zu Kirchensteuer(teil-)erlassen stehen wir gern unter 0800/3547243 zur Verfügung.
Welche Voraussetzungen für eine Kappung oder einen Teilerlass der Kirchensteuer gibt es?
- die Kirchenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung
- die Bestandskraft des Steuerbescheides (eine Ausnahme gilt für ruhende Rechtsbehelfe)
- die vollständige Zahlung der Kirchensteuer beim Finanzamt.
Die Ermäßigung der Kirchensteuer geschieht auf schriftlichen Antrag und ist nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein vom Kirchenmitglied angegebenes Konto.
Wie ist ein Kirchensteuerermäßigungsantrag bei der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beantragen?
Kirchensteuerermäßigungen erfolgen auf schriftlichen Antrag an die
Gemeinsame Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
oder per E-Mail an: kirchensteuerstelle@ekvw.de
Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein vom Kirchenmitglied angegebenes Konto.
Erfährt die Kirche durch die Kirchensteuer die Höhe meines Einkommens?
Nein, denn die Finanzämter, die im Auftrag der Kirche die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festsetzen, überweisen die Kirchensteuer monatlich als Gesamtsumme an die steuerberechtigte Kirche. Die Kirchensteuerzahlerinnen und -zahler bleiben damit anonym.
Wer überwacht die Verwendung der Kirchensteuer?
Die Haushalte der westfälischen Kirchenkreise und der Landeskirche werden auf öffentlichen Synoden beraten und beschlossen. Auch die Kirchengemeinden sind gehalten, ihre Haushalte in geeigneter Form bekannt zu machen. Unabhängige Rechnungsprüfungsämter wachen über die Einhaltung der Haushaltspläne und die ordnungsgemäße Verwendung der Kirchensteuer. Viele Informationen sind im Internet zu finden und jede(r) kann die Haushaltspläne einsehen.
Was beeinflusst die Höhe des Kirchensteueraufkommens?
Viele verschiedene Faktoren haben Einfluss auf das Kirchensteueraufkommen.
Eine besonders gewichtige Rolle spielt die konjunkturelle Lage. Wird mehr Geld verdient, steigen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Entscheidend für das Aufkommen der Kirchensteuer ist auch die Anzahl der Erwerbstätigen. Die Arbeitslosigkeit bringt auch den Kirchen erhebliche finanzielle Einbußen.
Zum anderen wird die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens durch die Anzahl der Menschen bestimmt, die tatsächlich Kirchensteuer zahlen. Diese wird stetig geringer, weil die Zahl der Mitglieder abnimmt. Hauptursache ist die Bevölkerungsentwicklung: Weniger Kinder werden geboren. Es gibt mehr Beerdigungen als Taufen. Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung; die Zahl der Rentnerinnen und Rentner, die oftmals keine Kirchensteuer zahlen, wird höher. Hinzu kommen Kirchenaustritte, denen nicht in der selben Höhe Kircheneintritte gegenüberstehen.
Auch staatliche Steuerreformen haben unmittelbaren Einfluss auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer: Senkt der Staat die Lohn- und Einkommensteuer, dann fließen entsprechend weniger Mittel in die kirchlichen Kassen. Der Kirche fehlt die Möglichkeit, Einnahmen umzuschichten. Die Erhöhung der Umsatzsteuer, verschiedener Verbrauchs- oder anderer Steuern führt zu staatlichen Mehreinnahmen, während die kirchlichen Haushalte zusätzlich belastet werden.
Wie hat sich das Kirchensteueraufkommen in den vergangenen Jahren entwickelt?
Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen in der Evangelischen Kirche von Westfalen:
2004 |
| 398.543.383 € |
2005 |
| 382.375.221 € |
2006 |
| 398.324.171 € |
2007 |
| 431.374.769 € |
2008 |
| 461.226.610 € |
2009 | 429.119.879 € | |
2010 | 423.601.034 € | |
2011 | 441.920.384 € | |
2012 | 455.526.195 € | |
2013 | 472.962.440 € | |
2014 | 489.995.455 € | |
2015 | 518.508.235 € | |
2016 | 524.739.804 € | |
2017 | 554.267.005 € | |
2018 | 559.448.589 € |
Was bedeutet »Clearing«?
Das sog. Clearing ist ein Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren.
Die Kirchensteuer steht immer derjenigen Kirche zu, in welcher ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die von einem Arbeitnehmer zu zahlende Kirchenlohnsteuer wird stets dort eingezahlt, wo der Arbeitgeber des Kirchenmitglieds seinen Betriebssitz unterhält. Wenn der Sitz des Arbeitgebers und der eigene Wohnsitz eines Arbeitnehmers in zwei verschiedenen Landeskirchen liegen, geht die Kirchenlohnsteuer deshalb an eine Landeskirche, der sie nicht zukommt. Arbeitet beispielsweise ein Westfale in Bayern, so wird die Kirchenlohnsteuer beim bayrischen Finanzamt des Arbeitgebers abgeführt, obwohl die Kirchensteuer einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche von Westfalen zusteht.
Dieselbe Problematik ergibt sich auch, wenn der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltszahlungen bundes- oder landesweit in einer Betriebsstätte zentral durchführen lässt: z. B. das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Sitz in Düsseldorf (Evangelische Kirche im Rheinland) führt Kirchenlohnsteuer auch für Mitglieder der westfälischen oder lippischen Kirche ab. Es bedarf einer nachträglichen Berichtigung, die mit Zeitverzug von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erstellt wird.
Das Clearingverfahren führt regelmäßig dazu, dass eine Landeskirche rückwirkend Geld erhält oder nachzahlen muss, weil die Clearingvorauszahlungen nicht der Clearingabrechnung entsprechen. Im Januar 2016 hat die westfälische Landeskirche eine Clearing-Rückzahlung von ca. 1,78 Millionen Euro geleistet. Diese Nachzahlung ergab sich aus der Abrechnung des Jahres 2011. Im Jahr 2015 ergab sich eine Zahlung von 7,34 Millionen Euro (für 2010). Die zukünftigen Abrechnungen werden durch ein geändertes Verfahren zeitnäher als bisher erfolgen.