Stabs- und Fachstelle zum Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung

Erstellung eines Schutzkonzeptes

Um die einzelnen Körperschaften und die verantwortlichen Leitungsorgane bei der Erstellung der institutionellen Schutzkonzepte zu unterstützen, gibt es in allen Kirchenkreisen Präventionsfachkräfte, die über die konkreten Regeln und Abläufe im jeweiligen Kirchenkreis Bescheid wissen und für Beratungsanfragen zur Schutzkonzepterstellung und in anderen Bereichen der Präventionsarbeit zur Verfügung stehen.  

Die einzelnen Schritte des Prozesses der Entwicklung eines institutionellen Schutzkonzeptes sind: 

1. Einrichtung einer Steuerungsgruppe

Die Entwicklung eines Schutzkonzeptes liegt im Verantwortungsbereich der Leitung. Deswegen obliegt es dem jeweiligen Leitungsorgan (z.B. Kreissynodalvorstand/Superintendent*in, Amts- oder Schulleitung, Presbyterium/Vorsitz des Presbyteriums …), eine Steuerungsgruppe einzusetzen, die einen Prozessplan erarbeitet, verschiedene Bausteine entwickelt, das Schutzkonzept zusammenstellt und schließlich zum Beschluss vorlegt.

Neben der Leitungsperspektive ist es sinnvoll, in der Steuerungsgruppe Personen, die Fachkenntnis über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Abhängigkeitsverhältnissen haben (pädagogische Fachkräfte, Lehrkräfte usw.) und/oder innerhalb entsprechender Bereiche kirchlicher Arbeit tätig sind (z.B. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Kindertageseinrichtungen, Konfirmand*innenarbeit, Kirchenmusik, Seelsorge, Pflegeheime …), zu beteiligen.

Es erleichtert die Arbeit, wenn alle Mitglieder der Steuerungsgruppe bereits eine Schulung nach dem Konzept „Hinschauen-Helfen-Handeln“ besucht haben und dadurch für das Thema sensibilisiert und mit den Regelungen des KGSsG vertraut sind.

Die zuständige Präventionsfachkraft unterstützt und begleitet die Arbeit der Steuerungsgruppe im Rahmen der vor Ort vereinbarten Regelungen und Absprachen.

2. Durchführung einer Risiko- und Potenzialanalyse

Die Risiko- und Potenzialanalyse wird partizipativ in den unterschiedlichen Bereichen des jeweiligen Systems durchgeführt. Um aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, ist es wichtig, unterschiedliche Perspektiven und Personengruppen aus dem System zu beteiligen. Wichtig sind ebenso die Dokumentation und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikoanalyse, die zeigt, wo zielgruppenspezifische, räumliche und/oder strukturelle Risiken vorhanden sind und wie sie minimiert werden können.

Neben den Risiken gilt es, auch die bereits vorhandenen Maßnahmen, schützende Strukturen und weitere Potenziale in den Blick zu nehmen, die als Ressourcen für den weiteren Verlauf des Prozesses genutzt werden können.

3. Erarbeitung und Zusammenstellung eines Schutzkonzeptes

Auf Grundlage der Ergebnisse aus der Risiko- und Potenzialanalyse und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem KGSsG und der Empfehlungen durch den jeweiligen Kirchenkreis wird das Konzept verschriftlicht.

4. Fachliche Einschätzung und Korrekturarbeit

Das verschriftlichte Konzept wird der zuständigen Präventionsfachkraft (bei landeskirchlichen Körperschaften der Fachstelle „Prävention und Intervention“) vorgelegt. Dort werden Vorschläge für Ergänzungen und Formulierungen in Kommentaren hinzugefügt und überprüft, ob das Konzept den Standards des KGSsG, der Landeskirche und des jeweiligen Kirchenkreises entspricht.

Ausgehend von den Anmerkungen und Kommentare wird das Schutzkonzept korrigiert und angepasst.

5. Vorstellung des Schutzkonzeptes

Im zuständigen Leitungsgremium/Leitungsorgan wird das institutionelle Schutzkonzept inklusive der Maßnahmen und Handlungspläne vorgestellt. Auch der Prozess der Entwicklung wird dargelegt.

6. Beschluss zur Umsetzung des Schutzkonzeptes und Vorlage beim Aufsichtsorgan

Das zuständige Leitungsgremium/Leitungsorgan beschließt die Geltung und Umsetzung des institutionellen Schutzkonzeptes. Anschließend ist das Konzept zeitnah dem Aufsichtsorgan zur Kenntnis vorzulegen. Später vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen am Schutzkonzept sind dem Aufsichtsorgan ebenfalls zeitnah mitzuteilen. (§ 6 AVO KGSsG)

7. Auflösung der Steuerungsgruppe und Regelungen zur Weiterarbeit

Wenn das institutionelle Schutzkonzept fertiggestellt und beschlossen ist, kann die zur Entwicklung gegründete Steuerungsgruppe aufgelöst werden. Da die Arbeit an einem Schutzkonzept nie abgeschlossen ist, sollte gleichzeitig geklärt werden, wer für dieses Thema verantwortlich ist/bleibt und wie und in welchen Abständen das Thema in den Leitungsgremien besprochen wird. Auch die im Schutzkonzept festgelegte Frist zur Evaluation und Überarbeitung darf nicht aus dem Blick geraten. An jeder Evaluation und Überarbeitung sollte die zuständige Präventionsfachkraft beteiligt werden. Nach jeder Änderung, die am institutionellen Schutzkonzept vorgenommen wird, ist es erneut dem Aufsichtsorgan zur Kenntnis vorzulegen (§ 6 AVO KGSsG).