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Kirchliche Stiftungen

Gehen Sie doch stiften!

Ende 2022 gab es 81 selbstständige evangelische Stiftungen im Bereich unserer Landeskirche. Die Tendenz ist steigend, denn angesichts ihrer äußerst angespannten Finanz- und Haushaltslage suchen viele Kirchengemeinden und Kirchenkreise nach alternativen Geldquellen. Häufig gestellte Fragen zum Stichwort „Stiftungen“ sind:

Was ist eine Stiftung?

Eine (rechtlich selbstständige) Stiftung ist eine juristische Person, die mit Hilfe eines Vermögens auf Dauer einen von der Stifterin oder dem Stifter festgelegten Zweck verfolgt.

Es muss also zunächst ein Vermögen vorhanden sein, das groß genug ist, den Stif-tungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Es kann sowohl Bar- als auch Grund- oder sonstiges Sachvermögen sein. Weiterhin muss die Stifterin oder der Stifter festlegen, welche Zwecke die Stiftung verfolgen soll.

Das Stiftungskapital kann auch von mehreren Personen zusammengetragen wer-den. Man spricht dann von einer Gemeinschaftsstiftung.

Wie funktioniert eine Stiftung?

Nur die Erträge des Vermögens (z.B. Zins- oder Mieterträge) werden für den Zweck der Stiftung verwendet. Das Vermögen selbst darf nicht verbraucht, wohl aber durch Zustiftungen vergrößert werden.  Auf diese Weise wird sichergestellt, dass langfristig („auf ewig“) Mittel zur Verfügung stehen, mit denen die Stiftungszwecke verfolgt werden können. Viele Stiftungen in Deutschland bestehen daher bereits seit Jahrhunderten.

Wie wird eine Stiftung errichtet?

Eine rechtlich selbstständige Stiftung wird durch das sogenannte Stiftungsgeschäft begründet. Darin erklärt die Stifterin oder der Stifter die Absicht, die Stiftung errichten zu wollen, und legt ihre Zwecke sowie ihr Vermögen fest. Weitere Regelungen zur Arbeitsweise der Stiftung enthält die mit dem Stiftungsgeschäft verbundene Satzung.

Um Rechtsfähigkeit zu erlangen, muss eine kirchliche Stiftung sowohl von der zuständigen Bezirksregierung als auch vom Landeskirchenamt anerkannt werden. Die Stiftung unterliegt der Aufsicht durch das Landeskirchenamt.

Welche Arten von Stiftungen gibt es?

Zu unterscheiden sind hauptsächlich zwei Arten von Stiftungen: Förderstiftungen, die mit ihren Erträgen andere Einrichtungen oder Projekte unterstützen, und operativ tätige Stiftungen, die eigene Einrichtungen betreiben (sog. Anstaltsträgerstiftungen) oder eigene Projekte durchführen. Mischformen sind möglich.

Welche Zwecke kann eine Stiftung verfolgen?

Kirchliche Stiftungen verfolgen immer gemeinnützige Zwecke.
Beispiele für die Tätigkeitsfelder kirchlicher Stiftungen sind:

  • Kirchengemeindliche Arbeit (z.B. Jugendarbeit, Altenarbeit)
  • Diakonische Einrichtungen (z.B. Einrichtungen für Behinderte, Krankenhäuser, Altenheime)
  • Kirchenmusik
  • Erhalt denkmalwerter Gebäude
  • Bildung und Erziehung

Wer handelt für die Stiftung?

Wie alle juristischen Personen handelt auch die selbstständige Stiftung durch ihre Organe. Mindestens ein Organ, der Vorstand, muss vorhanden sein. Oft gibt es daneben noch ein weiteres Organ, z.B. ein Kuratorium. Während der Vorstand alle laufenden Geschäfte wahrnimmt und die Stiftung nach außen vertritt, entscheidet das Kuratorium in Grundsatzangelegenheiten und übt eine interne Aufsicht über den Vorstand aus.

Was ist eine unselbstständige Stiftung?

Steht für die Stiftungsgründung zunächst nur ein geringes Stiftungskapital zur Verfügung, bietet sich die Gründung einer unselbstständigen Stiftung an. Die unselbstständige Stiftung ist keine eigenständige juristische Person. Bei dieser Stiftungsform wird ein Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person zur treuhänderischen Verwaltung übertragen. Bei Kirchengemeinden und Kirchenkreisen besteht die Besonderheit, dass diese als Körperschaften des öffentlichen Rechts Stifter und Treuhänder in einer Person sein können. D.h. das Stiftungsvermögen kann als Sondervermögen der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises verwaltet werden. Im Übrigen funktioniert eine unselbstständige Stiftung wie eine selbstständige.

Eine unselbstständige Stiftung wird grundsätzlich durch das Presbyterium bzw. die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand vertreten und hat meistens zusätzlich einen Stiftungsrat.

Die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung ist einfacher als die einer selbstständigen. Eine staatliche Anerkennung ist nicht erforderlich. Die vom Presbyterium oder von der Kreissynode beschlossene Satzung muss lediglich kirchenaufsichtlich vom Landeskirchenamt genehmigt werden und tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

In den Jahren 2000 bis 2018 haben Kirchengemeinden und Kirchenkreise 98 unselbstständige Stiftungen errichtet. Sie haben aus dem kirchlichen Vermögen eine Anschubfinanzierung geleistet und werben seitdem um Zustiftungen zur Erhöhung des Kapitals.

Was ist eine Dachstiftung?

In den letzten 15 Jahren haben sechs Kirchenkreise in unserer Landeskirche selbstständige Stiftungen errichtet, die als Dachstiftungen dienen.

Diese Stiftungen haben einen breit angelegten Zweck, der mehrere kirchliche Aufgaben im Kirchenkreis umfasst. Gleichzeitig können sie als Treuhänderin die Verwaltung von unselbstständigen Stiftungen (mit eigenen Organen) oder von Stiftungsfonds (ohne eigene Organe) übernehmen. Diese können sowohl von den Kirchengemeinden des stiftenden Kirchenkreises als auch von Privatpersonen errichtet werden.

Die unselbstständigen Stiftungen oder Stiftungsfonds haben meistens einen eingeschränkten Zweck innerhalb des übergeordneten Zwecks der Dachstiftung. Wenn zum Beispiel der Zweck der Dachstiftung der Erhalt von Kirchengebäuden im Kirchenkreis ist, kann eine Kirchengemeinde einen Stiftungsfonds errichten, dessen Erträge nur für das Kirchengebäude dieser Kirchengemeinde eingesetzt werden dürfen.

Welches Vermögen kann eine Kirchengemeinde oder ein Kirchenkreis in eine Stiftung einbringen?

Für Kirchengemeinden und Kirchenkreise gelten die kirchlichen Vorschriften zur Vermögensaufsicht. Zur Vermögensausstattung einer kirchlichen Stiftung ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

 

selbstständige Stiftung

unselbstständige Stiftung

genehmigungsfähig

- Erbschaften/Schenkungen
- unselbstständige Stiftungen
- Sondervermögen
(betriebswirtschaftliche Einrichtungen)

- Erbschaften/
Schenkungen

nicht genehmigungsfähig

- Kirchensteuermittel
- Kapitalvermögen
- Pflichtrücklagen
- Spenden
- Grundstücke

- Kirchensteuermittel
- Kapitalvermögen
- Pflichtrücklagen
- Spenden
- Grundstücke

Welche steuerlichen Vorteile gibt es bei Stiftungen?

Sowohl für selbstständige als auch für unselbstständige gemeinnützige Stiftungen gelten besondere Steuervergünstigungen, insbesondere die Befreiung von der Körperschaft- und der Vermögensteuer.

Daneben gibt es steuerliche Anreize für diejenigen, die eine Stiftung gründen bzw. einer Stiftung Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) zukommen lassen. Für Spenden gilt seit dem 01.01.2007 die einheitliche Höchstgrenze für den Spendenabzug von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gilt eine zusätzliche Abzugsgrenze von 1 Mio. €, und zwar sowohl für Zuwendungen anlässlich der Neugründung als auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Der Betrag kann über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt werden.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt beim örtlich zuständigen Finanzamt. Dazu ist dort die Stiftungssatzung vorzulegen

Wo kann ich mehr erfahren?

Beratung gibt es im Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld,
Tel.: 0521/594-524 (Martina Linnemann),

E-Mail: stiftung@lka.ekvw.de

Weiteres Informationsmaterial kann auch im Internet abgerufen werden unter www.evangelisch-in-westfalen.de, Suchbegriff „Stiftung“

Aktuelle Fragen

Was bedeutet das Geldwäschegesetz für kirchliche Stiftungen?

Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäschegesetz in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Eintragungspflicht in das so genannte Transparenzregister besteht. Was das für kirchliche Stiftungen bedeutet, erfahren Sie hier.

Was ist der Legal Entity Identifier (kurz: LEI) und was müssen unselbstständige Stiftungen in Zusammenhang damit beachten?

Informationen hierzu finden Sie im kirchlichen Rundschreiben 27/2017 (PDF).

Aktuelle Informationen

Was ist der Legal Entity Identifier (kurz: LEI) und was müssen unselbstständige Stiftungen in Zusammenhang damit beachten?

Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäschegesetz in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Eintragungspflicht in das so genannte Transparenzregister besteht. Was das für kirchliche Stiftungen bedeutet, erfahren Sie hier.

Ihre Ansprechpartnerin:
Martina Linnemann

 Martina  Linnemann

Landeskirchenamt

Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld

Telefon: 0521 594-524

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