Änderungen beim Familienzuschlag
Nachzahlung für Besoldungsempfänger mit Kindern möglich
Nachdem es bereits kürzlich Anpassungen beim Familienzuschlag ab dem dritten Kind gab, gibt es im Dezember 2022 erneut Änderungen im Familienzuschlag der Landesbeamten in NRW.
Da sich das kirchliche Besoldungsrecht an dem des Landes NRW orientiert, wird dies auch Auswirkungen auf die Bezüge der öffentlich-rechtlich bediensteten Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten haben. In einigen Fällen wird dies zu Nachzahlungen führen.
Betroffen sind Besoldungsempfänger, die kindergeldberechtigt sind und Familienzuschlag für Kinder erhalten. Der Familienzuschlag für das erste und das zweite Kind orientiert sich künftig am Wohnort. Maßstab ist die sogenannte wohngeldrechtliche Mietenstufe der Wohnortgemeinde.
Aus dieser Gruppe kann mit einer Nachzahlung rechnen, wer:
- in einer Gemeinde mit einer Mietenstufe von mindestens III wohnt oder
- einen Familienzuschlag für mindestens zwei Kinder bezieht.
Voraussichtlich mit den Januarbezügen 2023 erfolgt für den Zeitraum von Januar 2022 bis November 2022 eine Nachzahlung in Form des sogenannten „regionalen Ergänzungszuschlags“. Dann wird voraussichtlich auch auch die Zahlung des angepassten Familienzuschlags für den Monat Dezember erfolgen.
Noch eine Änderung wird es im Januar 2023 geben. Dann verändern sich voraussichtlich die Mietenstufen einiger Gemeinden (siehe dazu Mietstufen Nordrhein-Westfalen zum Wohngeld 2023).
Wichtig bleibt es in jedem Fall, der Gehaltsabrechnungsstelle alle Umstände mitzuteilen, die Auswirkungen auf den Familienzuschlag haben können. Insbesondere geht es dabei um Änderungen im Kindergeldbezug, Anspruch auf Familienzuschlag des Partners und auch Wohnortwechsel. Damit können Sie Rückforderungen der Gehaltsabrechnungsstelle vermeiden.