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Kirchenrat Henning Juhl zum Urteil des EuGH zum kirchlichen Arbeitsrecht

Kirchenjurist: Lockerung der Einstellungspraxis vorstellbar

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum kirchlichen Arbeitsrecht kann sich der westfälische Kirchenrat Henning Juhl durchaus Änderungen bei der Einstellungspraxis von Kirche und Diakonie vorstellen.

Für die Bereiche Verkündigung, Seelsorge und evangelische Bildung solle die Religionszugehörigkeit als Beschäftigungsvoraussetzung beibehalten werden, sagte Juhl am Mittwoch im WDR5-»Morgenecho«.

»Für alle anderen Tätigkeiten, wo wir jetzt schon Ausnahmemöglichkeiten haben, könnte ich mir auch vorstellen, dass wir da auf diesen Grundsatz verzichten und das noch freier geben, als es bisher schon ist«, erläuterte der Kirchenjurist der Evangelischen Kirche von Westfalen.

Der EuGH in Luxemburg hatte am Dienstag entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber von Bewerbern die Kirchenmitgliedschaft nicht pauschal und unbegründet verlangen dürfen. Bei einer solchen Anforderung an einen Bewerber müsse ein direkter Zusammenhang zwischen der Konfession und der Tätigkeit bestehen. Zudem müsse von einem Gericht überprüft werden können, ob die Voraussetzung einer Kirchenmitgliedschaft »wesentlich«, »rechtmäßig« und »gerechtfertigt« sei. Das könnte die Kirchen und ihre Einrichtungen dazu zwingen, ihre Stellenanforderung künftig stärker zu begründen. (epd)

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