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auf einen Blick
Westfälische Landessynode positioniert sich zu vielen Einzelfragen

Für die Rechte von Flüchtlingen

Die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) macht sich weiterhin für die Rechte von Flüchtlingen stark. Das hat die Synode als höchstes Leitungsgremium der EKvW am Mittwoch (21.11.) mit einer Reihe von Beschlüssen zum Ausdruck gebracht.

„Drei Jahre nach dem großen Flüchtlingsstrom haben sich die politischen Bedingungen verschärft“, erklärt dazu Präses Annette Kurschus. Die EKvW hat jetzt einen einjährigen Diskussionsprozess auf allen kirchlichen Ebenen angestoßen. „Flucht und Migration bedeuten Herausforderungen und Chancen, die auch uns als Kirche verändert haben und weiter verändern“, so Präses Kurschus.

Grundwerte der Europäischen Union

Erinnert wird an das Grundrecht auf Asyl in der Europäischen Union (Grundrechtecharta Artikel 18-19), das garantiert, dass Schutzsuchende in der EU Sicherheit finden und ihre Menschenwürde geachtet wird. In den vergangenen Jahren habe sich die EU davon immer weiter entfernt. So sei staatliche Seenotrettung reduziert und private Rettung kriminalisiert worden, Tausende ertrinken im Mittelmeer. Flüchtlinge würden so zu Opfern einer Abwehr- und Abschottungspolitik. „Das Leid und das Unrecht, das den Schutzsuchenden dadurch angetan wird, nehmen wir in unserer Flüchtlingsarbeit mit den einzelnen Betroffenen und auch in den Kirchenasylen wahr“, so die Landtagsabgeordnete Sigrid Beer, Mitglied der westfälischen Kirchenleitung. Nach dem Willen der Synode soll sich die Kirchenleitung gemeinsam mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bei der Bundesregierung und den europäischen Institutionen dafür einsetzen, dass die menschenrechtlichen Verpflichtungen der EU künftig wieder verbindlich werden.

Kirchenasyl unter verschärften Bedingungen

Beim Kirchenasyl soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) wieder zu einer Entscheidungspraxis zurückkehren, die die individuellen Härten ernsthaft würdigt, so die Synode. Seit 1. August 2018 bestehen für Schutzsuchende, die das Bamf als Härtefall ablehnt und die damit als „flüchtig“ gelten, verschärfte Regeln: Die sogenannte Überstellungsfrist für sie wurde von sechs auf 18 Monate verlängert. Das bedeutet: Eine Kirchengemeinde muss bis zu 18 Monate Asyl gewähren, bevor der Flüchtling ein Verfahren in Deutschland erhält – eine starke Belastung für viele Gemeinden. Dies betrifft Flüchtlinge nach dem Dublin-Verfahren, also die meisten.

Nach dem Dublin-Verfahren ist dasjenige Land für das Asylverfahren zuständig, in dem der Flüchtende zuerst die Europäische Union betreten hat. Wenn er in Deutschland Asyl beantragt, obwohl ein anderer EU-Staat zuständig ist, muss Deutschland dort um die Aufnahme des Flüchtlings ersuchen. Dieser Staat muss dann binnen zweier Monate antworten. Dann hat Deutschland sechs Monate Zeit für die Überstellung. Wenn der Schutzsuchende „flüchtig“ ist, wird die Frist auf 18 Monate verlängert. Es liegen bereits Gerichtsurteile vor, die dieses Vorgehen des Bamf bei Kirchenasylen für rechtswidrig erklären.

Keine Glaubensprüfung für Asylbewerber

Asylbewerber, die zum christlichen Glauben übertreten und sich taufen lassen, werden nicht selten vom Bundesamt oder vom zuständigen Gericht einer „Glaubensprüfung“ unterzogen – unter dem Verdacht, die Entscheidung für die Taufe geschehe aus taktischen Gründen. Dazu bekräftigt die Synode ihren Beschluss von 2017 und stellt fest, dass sich trotz vieler Gespräche mit Vertretern des Staates die Entscheidungspraxis zu Lasten der Asylbewerber entwickelt habe. Präses Annette Kurschus: „Gerichte müssen anerkennen, dass sich der taufende Pfarrer von der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts überzeugt hat. Einer staatlichen Behörde steht es nicht zu, die religiöse Überzeugung und Identität eines Betroffenen zu prüfen.“ Außerdem stelle sich die Frage nach ihrer Sachkompetenz in Fragen des christlichen Glaubens und der Religion. „Behördliche Glaubensprüfungen reduzieren den Glauben auf die Aneignung von Wissen und vernachlässigen die Beziehungsebene, das wachsende Vertrauen in Gottes Verheißungen“, erklärt die leitende Theologin.

Wer für Notleidende gebürgt hat, soll nicht bestraft werden

Hunderte von Privatpersonen, aber auch Kirchengemeinden, engagierten sich für Menschen, die vor Krieg und Elend geflüchtet waren: Sie haben sich verpflichtet, so lange für den Unterhalt von Flüchtlingen aufzukommen, bis diese das Bleiberecht haben. Allein in Minden und im Kreis Minden-Lübbecke wurden insgesamt 567 solcher Bürgschaften geleistet - im Vertrauen auf eine entsprechende Erklärung des damaligen NRW-Innenministers, dass die Verpflichtungserklärung „mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels“ ende. Doch obwohl diese Voraussetzung erfüllt war, kamen Rechnungen von den Sozialämtern: Rund 20.000 Euro pro geleisteter Bürgschaft. Bereits 2017 hatte die Synode beschlossen, auf Bundes- und Landesebene auf eine Lösung hinzuwirken. Die Forderungen an die Bürgen sollten ausgesetzt werden, bis die Rechtslage geklärt ist. „Bis heute haben weder der Bund noch das Land NRW eine nachhaltige Lösung vorgelegt“, sagte Superintendent Jürgen Tiemann (Minden). Die Forderungen würden erhoben, aber gegenwärtig nicht eingetrieben. Mittlerweile gibt es dazu verschiedene Gerichtsurteile, die sich zum Teil widersprechen. Die Synode unterstützt die Bürgen nach wie vor und hat ihren entsprechenden Beschluss von 2017 erneuert.

Für Familiennachzug

Auch für den Familiennachzug von Flüchtlingen setzt sich die Synode ein. Kinder, Mütter, Väter oder Eheleute, die in Deutschland subsidiär geschützt werden, also nur eingeschränkten Schutz genießen, dürfen seit März 2016 keine Verwandten mehr nachkommen lassen. Seit August 2018 ist das zwar nach Einzelfallprüfung wieder möglich, doch lediglich für tausend Menschen pro Monat. Dieses Verfahren ist sehr schleppend angelaufen. Nach dem Willen der Synode soll das monatliche Kontingent von tausend Personen unverzüglich umgesetzt werden.

Für menschenwürdige Flüchtlingsquartiere

Nicht länger als drei Monate sollen Asylbewerber in Unterbringungseinrichtungen des Landes NRW bleiben, fordert die Synode. Sie widerspricht damit dem „Asylstufenplan“ des Landes, wonach die maximale Aufenthaltsdauer in einer der rund 40 Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) des Landes auf zwei Jahre, bei bestimmten Gruppen sogar auf unbestimmte Zeit erhöht wird. Die Flüchtlingsquartiere würden damit „krankmachende, desintegrierende Orte der Perspektivlosigkeit und oftmals der Gewalt“, erklärt dazu Pfarrer Volker Jeck (Unna). (Synode aktuell 7/2018)

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Datum: 21.11.2018