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COVID-19: Aktuelle Empfehlungen zu Gottesdiensten

AHA-Regeln, Inzidenzwerte und Teilnehmerzahlen

Mund-Nasen-Schutz, Abstand halten und Hygieneregeln: Die Corona-Pandemie beeinflusst seit März 2020 das öffentliche Leben. Die aktuelle Entwicklung der Corona-Fallzahlen macht eine stetige Neubewertung und Anpassung der Empfehlungen für Gottesdienste in der westfälischen Landeskirche nötig.

Das hat der Corona-Stab der EKvW getan und aktuelle Hinweise zu Gottesdienst, Bestattung und Verhalten von Leitungsgremien veröffentlicht.

I. Gottesdienste

Grundsätzlich gilt: die Kirchen formulieren dem Land gegenüber ihre Regeln bzw. ihre Empfehlungen an die Kirchengemeinden absprachegemäß im Sinne einer Selbstverpflichtung. Die sieht aktuell wie folgt aus: 

1. Bedeckung von Mund und Nase

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 tragen die Gottesdienstbesucherinnen und -besucher in Kirchen eine Mund-Nase-Bedeckung. Ausgenommen davon sind alle an der Liturgie des Gottesdienstes Beteiligten (Pfarrerinnen und Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten, und Lektorinnen und Lektoren, sowie Musikerinnen und Musiker bzw. Chor- und Solosängerinnen und -sänger). 

2. Gesang

Der Gemeindegesang in Kirchen wird ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 deutlich reduziert, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 wird auf Gemeindegesang verzichtet. Bei Freiluftgottesdiensten kann unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsregeln gesungen werden. Der Chorgesang bleibt nach den Vorgaben der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO erlaubt. 

3. Begrenzung der Teilnehmerzahl

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 wird die Zahl der Gottesdienstbesucherinnen und-besucher in Kirchen weiter begrenzt. Die Rückverfolgbarkeit mit Sitzplan (§ 2a (2) CoronaSchVO vom 17.10.2020) wird sichergestellt. Zudem ist der Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zwingend einzuhalten. Ausgenommen sind Familien oder Gruppen aus höchstens zwei Hausständen. Emporen können unter Wahrung des Mindestabstands und entsprechendem Abstand zum Geländer besetzt werden.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 wird die maximale Zahl der Gottesdienstbesucherinnen und -besucher in Kirchen auf 250 Personen festgelegt – wo denn durch außergewöhnliche Raumgröße unter konsequenter Einhaltung der genannten Abstandsregeln überhaupt eine derart große Zahl von Teilnehmenden zugelassen werden kann. 

II. Bestattungen

Für gottesdienstliche Bestattungen gelten abweichende Regelungen. Die Landesregierung hat für nicht-religiöse Beerdigungen auf Friedhöfen besondere Regelungen aufgestellt. Den Gemeindegliedern und Bürgerinnen und Bürgern, die an gottesdienstlichen Bestattungen teilnehmen, soll bei gottesdienstlichen Bestattungen aber dasselbe Sicherheitsgefühl vermittelt werden.

Deshalb tragen die Teilnehmenden von gottesdienstlichen Bestattungen drinnen und draußen stets eine Bedeckung von Mund und Nase. Ausgenommen davon sind alle an der Liturgie des Gottesdienstes Beteiligten (Pfarrerinnen und Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten, und Lektorinnen und Lektoren, sowie Musikerinnen und Musiker bzw. Chor- und Solosängerinnen und -sänger).

Zudem gilt das Abstandsgebot neben den in Nr. I.3. genannten Personen nicht für nahe Angehörige, soweit Vorkehrungen zur Hygiene und der einfachen Rückverfolgbarkeit der nahen Angehörigen getroffen wurden (§ 2a (1) CoronaSchVO vom 17.10.2020). Der Begriff nahe Angehörige ist im Gesetz nicht definiert, sollte aber mindestens die mit dem/der Verstorbenen nahverwandten als auch befreundete Personen umfassen und nicht zu eng ausgelegt werden, da die generelle Maskenpflicht auch einen zusätzlichen Schutz in dieser Gruppe bietet.

III. Leitungsgremien

In der jetzigen Lage sollen Leitungsgremien (Presbyterien, Kreissynodalvorstände, Synoden) wenn es geht alle Möglichkeiten nutzen, die der "praktische Konsens" bietet. Vorrangiges Ziel ist es, einerseits die Arbeitsfähigkeit der Gremien aufrecht zu erhalten und andererseits Kontakte zu reduzieren. Deshalb sollte auf Präsenzsitzungen möglichst verzichtet und stattdessen auf Telefon- oder Videokonferenzen ausgewichen werden. Beschlüsse können schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen.

Wo Präsenzsitzungen zwingend stattfinden müssen, können Gremienmitglieder am Platz die Mund-Nase-Bedeckung abnehmen. Auf die erforderlichen Mindestabstände ist zu achten. 

Aktuelle Corona-Hinweise 

Auf der Seite ekvw.de/corona erfahren Sie stets aktuell, welche konkreten Auswirkungen die aktuelle Entwicklung auf das kirchliche Leben hat.

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