COVID-19: Aktuelle Hinweise
CoronaUpdate 28./31. Dezember 2021

CoronaUpdate zur Gestaltung kirchlichen Lebens

Anders als erhofft war auch das Weihnachtsfest 2021 massiv von der Corona-Pandemie und den ihr geschuldeten Schutzmaßnahmen betroffen. Gemessen am Vorjahr hat sich die Situation durch die Verfügbarkeit von Impfstoffen deutlich zum Besseren gewendet. Zugleich sorgen Virusvarianten für hohe Infektionsraten und für Bedenken im Blick auf die nächsten Wochen und Monate. Auch in unserem Bundesland arbeiten im Gesundheitswesen viele an den Grenzen der Belastbarkeit. 

Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der EKvW gestalten angesichts der komplizierten und dynamischen Lage mit hohem Einsatz Gottesdienstangebote, die dem notwendigen Infektionsschutz ebenso Genüge tun wie dem erklärten Willen, möglichst vielen Menschen auf verantwortliche Weise die Teilnahme an Gottesdiensten und geistlichen Angeboten zu ermöglichen. Überall in Westfalen finden Gemeindeglieder in ihrer Region ein breites Angebot mit differenzierten Zugangsregelungen. 

Uns ist bewusst, dass die nachfolgenden Empfehlungen für das kirchliche Leben für viele – aus unterschiedlichen Gründen – Zumutungen enthalten. Das bedauern wir sehr. Zugleich hat die evangelische Kirche überall dort, wo sie Menschen zusammenruft, angesichts der Pandemie die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 

Wir sind den Verantwortlichen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen dankbar, dass sie in Auseinandersetzung mit diesen Empfehlungen verantwortlich eigene Entscheidungen treffen. 

Der Kern von Weihnachten ist die Nachricht, dass Gott Mensch wird, hineinkommt in die Verletzlichkeit menschlichen Lebens. Auf vielen verschiedenen Wegen werden wir diese Botschaft auch in diesen von der Pandemie geprägten Wochen der Weihnachts- und Epiphaniaszeit ausrichten und feiern. 

Ulf Schlüter | Theologischer Vizepräsident

 

Corona-Schutz-Empfehlungen in der Ev. Kirche von Westfalen
 

Das Land NRW hat auf der Grundlage der am 21.12.2021 in der Bund-Länder-Konferenz gefassten Beschlüsse am 23.12.2021 eine neue, ab dem 28.12.2021 gültige, Corona Schutzverordnung* veröffentlicht. In weiten Teilen des öffentlichen Lebens gilt danach weiterhin die 2G-Regel, ergänzt durch zusätzliche Maßnahmen des Infektionsschutzes (ggf. Tests, Maskenpflicht etc.). Da die Kirchen auch für Veranstaltungen zur Religionsausübung verpflichtet sind, entsprechende eigene Vorkehrungen zu treffen, wirken sich die Vorgaben auch auf alle Gemeindeveranstaltungen aus.  
Angesichts der weiterhin sehr hohen 7-Tage-Inzidenz und der aktuellen Prognosen im Blick auf die sog. Omikron-Variante des Corona-Virus empfiehlt die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) ihren Gemeinden, für Gottesdienste die 2G-Regel anzuwenden, auf Abstände zu achten und während des gesamten Gottesdienstes das Tragen von FFP2-Masken vorzusehen.
Nicht immunisierte Menschen werden gebeten, sich zum eigenen Schutz vor einer Infektion mit möglicherweise schwerem Krankheitsverlauf nicht der Gefahr einer Menschenansammlung auszusetzen. 
Für ergänzende Gottesdienste in der Region wird weiterhin zusätzlich zum Maskentragen und Abstandhalten die Anwendung der 3G-Regel empfohlen.
Nachdrücklich hingewiesen wird auf das umfangreiche Angebot von Gottesdiensten und geistlichen Sendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie die Internetangebote vieler Kirchengemeinden.

*Update: am 29.12. wurde eine ab dem 30.12. gültige CoronaSchVO mit kleineren Änderungen veröffentlicht.

Grundsätzliches

Es gilt die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit einer Anlage zu Hygiene- und Infektionsschutzregeln:  

  1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen der CoronaSchVO.
  2. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Grundgedanken der Schutzkonzepte dieser Verordnung. 
  3. Kreise und Städte können auch für den kirchlichen Bereich Regelungen zum Infektionsschutz erlassen, die über die Vorschriften der CoronaSchVO hinaus gehen (§5 Abs. 2). 
  4. Die Regeln ermöglichen mehr eigenverantwortliches Handeln. Zugleich ist „jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person“ verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.  

Die Corona-Schutzverordnung orientiert sich an verschiedenen Parametern, auch an der Anzahl der mit Covid-19 im Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert. Gemäß Bund-Länder-Beschluss soll bei einem Wert über 3 für Freizeiteinrichtungen, allgemeine Bildungs-, Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie und bestimmte Dienstleistungen flächendeckend 2G gelten. Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Für Gremiensitzungen und berufliche sowie schulische Bildung, Integrationskurse und Selbsthilfeangebote gilt 3G (geimpft, genesen, getestet) sowie die Maskenpflicht.  Neben der Hospitalisierungsinzidenz nimmt die Schutzverordnung weiterhin Bezug auf die 7-Tage-Inzidenz der Infektionen sowie auf die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten.  Achtung: In Kreisen und kreisfreien Städten mit Inzidenzen über 350 können durch das Erlassen von Allgemeinverfügungen weitere Einschränkungen in Kraft treten, die dann auch das gottesdienstliche Leben betreffen!   Egal ob 2G oder 3G: Die Nachweise müssen kontrolliert werden. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden, so das Land NRW. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Bei Verstößen drohen Geldbußen.  Die Ordnungsämter haben angekündigt, die Einhaltung der Regeln in der ganzen Gesellschaft zu überprüfen, also auch in Gottesdiensten. Verstöße gegen die CoronaSchVO und die damit zusammenhängenden Verordnungen werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt.

Empfehlungen für Gottesdienste in Innenräumen 

2G-Regel mit Abstandsgebot und Maskenpflicht | Ergänzendes 3G-Angebot in der Region

Mit Blick auf die Voten des Expertenrats der Bundesregierung sowie des Robert-Koch-Instituts und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Bund-Länderkonferenz vom 21.12.2021 und der Corona-Schutzverordnung NRW vom 23.12.2021 wird empfohlen, an den bereits für das Weihnachtsfest ausgesprochenen Empfehlungen festzuhalten und den Zugang zu Gottesdiensten in Innenräumen an den Nachweis einer Immunisierung zu binden (2G-Regel). Zusätzlich zur 2G-Regel wird nachdrücklich empfohlen, auf hinreichende Abstände zwischen den Besuchenden und das durchgehende Tragen von FFP2-Masken zu achten.  Zu beachten ist, dass Kinder und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr nach § 2 (Abs. 8 u. 8a) CoronaSchVO zwar immunisierten Personen gleichgestellt sind. Dies gilt allerdings wegen der in den Ferien ausbleibenden Testungen bis zum 09.1.2022 nur dann, wenn sie über einen eigenen Testnachweis verfügen. Für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren, die an einer Aufführung o.ä. mitwirken, gilt diese Ausnahmeregelung nach § 2 (Abs. 8 u. 8a) ebenfalls bis zum Ablauf des 16. Januar 2022, wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 CoronaSchVO verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten. 
 Das Angebot von Gottesdiensten nach 2G-Regel soll –  ggf. in Kooperation benachbarter Gemeinden – in der erreichbaren Region durch ein Angebot ergänzt werden, das im Sinne der 3G-Regel auch mit einem Testnachweis wahrgenommen werden kann (Gottesdienste in besonders großen Kirchen mit Abstand, Open-Air-Gottesdienste, Gottesdienste mit stark begrenzter Teilnehmerzahl etc.).   Die EKD bietet einen Überblick über zahlreiche digitale Gottesdienstangebote via Radio, Fernsehen, Livestream und Social Media. Digitale Angebote aus dem Bereich der westfälischen Landeskirche finden sich hier.

Schnelltests und PCR-Test

Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO (§ 2 Absatz 8 Satz 2) sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. 
Antigen-Schnelltests sind seit dem 13. November nicht mehr kostenpflichtig. Wo es kein Testangebot gibt, besteht weiter eine Möglichkeit darin, vor dem Gottesdienst seitens der Gemeinde Selbsttests unter Aufsicht anzubieten.

Überprüfung von Zertifikaten

Die zuständige Gemeinde regelt einmalig, z.B. in einem Beschluss des Presbyteriums, wie die Einhaltung der 3G- oder 2G-Regel bei den Zugangskontrollen am Eingang überprüft wird. Gemäß Corona-Schutzverordnung wird dabei der Einsatz der CovPassCheck-App empfohlen. 
Achtung: Für das Kirchencafé nach dem Gottesdienst gilt wie für die Gastronomie verpflichtend die 2G-Regel. Ausgenommen sind auch hier Kinder bis einschließlich 15 Jahren mit entsprechendem Test.

    Abendmahl

    Abendmahl: Die Feier des Abendmahls ist unter Einhaltung der geltenden Schutz- und Hygienemaßnahme möglich. Praktische Tipps zur Umsetzung gibt die Publikation „Abendmahl feiern – praktisch (in Zeiten von Corona)“.

    Freiluftgottesdienste

    Ab 750 Personen gilt bei Großveranstaltungen im Freien neben der 3G-Regel eine Maskenpflicht (medizinische Maske).

    Trauerfeiern

    Bei gottesdienstlichen Trauerfeiern ist in Entsprechung zu § 4 Absatz 7 CoronaSchVO der Zugang für immunisierte oder getestete Personen zu gewährleisten (3G-Regel plus Maskenpflicht).

    Offene Kirche

    Für das Angebot der Offenen Kirche greift zwar die 3G-Regel nicht, weil der Besuch einer Offenen Kirche keine Teilnahme an einer Versammlung oder Veranstaltung bedeutet. Für Besucherinnen und Besucher gilt allerdings die Maskenpflicht (medizinische Maske) in Innenräumen. Bei höherem Besucheraufkommen wird die Beschränkung des Zugangs auf eine festzulegende Höchstzahl von Personen empfohlen.

    Kirchenmusik

    Die aktuelle „Grundregel“ für Kirchenmusik unter Corona-Bedingungen lautet: Mit Maske 2G, ohne Maske 2G+. Dazu sind folgende Einzelpunkte zu beachten:

    • Die CoronaSchVO (§4 Abs. 2 Satz 2, in Verbindung mit §3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 3) sieht für Konzerte und musikalische Aufführungen die 2G-Regel vor, nach der nur geimpfte oder genesene Personen als Mitwirkende zugelassen sind. Für diese gilt grundsätzlich die Maskenpflicht (Ausnahmen nur bei 2G+, s.u.).
    • Angesichts des derzeit hohen Infektionsrisikos und bereits berichteter Infektionsgeschehen im Zusammenhang einzelner musikalischer Aufführungen gilt in der EKvW die über die CoronaSchVO hinausgehende Empfehlung, kirchenmusikalische Arbeit (Proben, Konzerte, Gottesdienste) mit Tests abzusichern.
    • In Analogie zu § 3 (2) Satz 13 und § 4, Abs 3 Satz 3 CoronaSchVO können die Ausführenden auf das Tragen von Masken bei Aufführungen und Proben nur dann verzichten, wenn zusätzlich ein zertifizierter Antigen- oder PCR-Test vorliegt. Ein Selbsttest ist anders als bisher keine Möglichkeit, auf das Maskentragen zu verzichten. 
    • Da Bläserinnen und Bläser beim Musizieren keine Masken tragen können, gilt für sie generell die 2G+ Regel.
    • Für Besucherinnen und Besucher kirchenmusikalischer Aufführungen gelten  die 2G-Regel und die Maskenpflicht. Es gilt die Ausnahmeregel für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 15 Jahren (mit entsprechendem Test-Zertifikat). Bis zum 16.1.2022 werden Jugendliche im Alter von 16-17 Jahren als Mitwirkende ebenfalls nur mit Vorlage eines Testnachweises immunisierten Personen gleichgestellt. 
    • Eine feste Begrenzung der Teilnehmendenzahl ist nicht vorgegeben, sondern eine verantwortliche Anpassung an die Raumgröße sowie regelmäßiges Lüften.

    Kinder- und Jugendarbeit

    Im Interesse von Kindern und Jugendlichen werden alle im Rahmen der aktuellen Corona-Schutzverordnung möglichen Präsenz-Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche angeboten (einschließlich der Kinderchor-Arbeit). Kindergottesdienste sind Teil des gottesdienstlichen Lebens und fallen unter die Freiheit der Religionsausübung. 

    • Es gilt die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht. Schulkinder und Jugendliche sind in der aktuellen Schutzverordnung bis zum vollendeten 15. Lebensjahr immunisierten Personen gleichgestellt, sofern sie über einen aktuellen negativen Corona-Test verfügen (bis einschließlich 09.01.2022).  
    • Für den Bereich der EKvW gilt angesichts des derzeit hohen Infektionsrisikos die Empfehlung: Eingesetzte Mitarbeitende verfügen bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen über eine Immunisierung. 

    Übernachtungen

    Nicht immunisierte Personen müssen bei nicht-touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (z. B. in Jugendbildungsstätten) bei der Anreise und je nach Ablauf der Gültigkeit des Testes erneut ein negatives Testergebnis vorlegen (§ 4 (1) Satz 1 Nr. 10 CoronaSchVO9. Bei Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten (z. B. Ferienfreizeiten) von anerkannten Trägern der Jugendhilfe bleibt es dabei, dass nicht immunisierte Personen bei Anreise und erneut nach jeweils 4 weiteren Tagen ein negatives Testergebnis vorzulegen haben oder ein gemeinsam beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist (§ 4 (1) Satz 1 Nr. 11 CoronaSchVO).

    Konfimandenarbeit

    • Es gilt die 3G-Regel und die Maskenpflicht. 
    • Im Rahmen des Schulbesuchs erbrachte Tests sind ausreichend. Bis einschließlich 09.01.2022 sind Testzertifikate erforderlich.  
    • Es gilt auch hier angesichts des hohen Infektionsrisikos die Empfehlung: Mitarbeitende in der Konfirmandenarbeit verfügen über eine Immunisierung.

    Gremien (Presbyterium, Ausschüsse etc.)

    • Es gilt die 3G-Regel und die Maskenpflicht.

    Veranstaltungen/Gruppen und Kreise

    • Für alle Veranstaltungen, die nicht zur schulischen, hochschulischen, beruflichen und politischen Bildung oder zum Bereich der Integrationsangebote und der Selbsthilfe zählen, gilt generell die 2G-Regel in Innenräumen. Dies betrifft die meisten gemeindlichen Veranstaltungen (Gruppen und Kreise). Dabei sind die Obergrenzen nach § 4, Abs. 5 CoronaSchVO zu beachten: Die absolute Zahl von Teilnehmenden darf nicht mehr als 750 betragen, ab 250 Teilnehmenden ist eine Veranstaltung nur dann erlaubt, wenn damit die Hälfte der regulären Höchstkapazität des Raums nicht überschritten wird. 
    • Vorausgesetzt wird in Innenräumen stets regelmäßiges Lüften und der Raumgröße angepasstes Verhalten. Der Verzicht auf medizinische Masken ist an festen Sitz- oder Stehplätzen möglich.

    3G und Maskenpflicht am Arbeitsplatz

    Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt ab 24.11.2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Danach sollen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ohne mitgeführten Nachweis ist ausnahmsweise nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Es besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes eine Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte.  

    Kontroll- und Dokumentationspflicht für Arbeitgeber Die Arbeitgeber sind gemäß § 28b Absatz 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Kontroll- und Dokumentationspflichten sind strafbewehrt. 

    Ab dem 28.12.2021 sind auch von immunisierten Beschäftigten in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen und die auch Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, wieder dauerhaft Masken zu tragen, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise nur bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person verzichtet werden oder bei Vortragstätigkeiten, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten wird.

    Kontroll- und Dokumentationspflicht für Arbeitgeber

    Die Arbeitgeber sind gemäß § 28b Absatz 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Kontroll- und Dokumentationspflichten sind strafbewehrt.

    Organisation der 3G-Kontrolle bei Pfarrerinnen und Pfarrern

    Geimpfte und Genesene können ihren Nachweis bei der entsprechenden Stelle, die die Kontroll- und Dokumentationspflicht hat (s. u.), hinterlegen. Dazu ist das entsprechende Zertifikat digital zuzusenden. Wird kein Nachweis einer Impfung oder Genesung hinterlegt, ist vor Dienstantritt ein Testzertifikat an die genannte Stelle zu senden. Geschieht dies nicht, darf der Dienst nicht aufgenommen werden. Da es im Pfarrdienst nicht planbar ist, wann es zu Kontakten mit anderen Personen kommt und wann nicht, muss täglich ein Testzertifikat vorgelegt werden. 

    Die Kontroll- und Dokumentationspflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchengemeinden und in den Kirchenkreisen inklusive Probedienst liegt in der zuständigen Superintendentur. In den Ämtern und Werken der Landeskirche obliegt die Kontroll- und Dokumentationspflicht der jeweiligen Leitung. Für landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht in den Ämtern und Werken tätig sind, wird die Kontrolle und Dokumentation durch das Landeskirchenamt wahrgenommen (Zertifikate bitte an Susan Römer schicken).

    Die landeskirchlichen Corona-Empfehlungen werden laufend aktualisiert und ergänzt. Daher bitten wir Sie, regelmäßig auf die Corona-Seite der Landeskirche zu schauen.

    CoronaSchVO NRW

    Auf der Seite des Landes NRW zur Corona-Pandemie finden Sie die jeweils gültige Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“:

    Corona-Seite des Landes NRW

    Links

    Frühere Corona-Updates

      

    Rechtliche Aspekte von Online-Gottesdiensten

    Streaming von Gottesdiensten: Informationen zu GEMA, VG Musikedition und gemeinfreien Liedern

    Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Regelungen für Online-Gottesdienstübertragungen und – aufzeichnungen der EKD ab dem 15.9.2020.

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