COVID-19: Aktuelle Hinweise
CoronaUpdate 17./22. Dezember 2021

CoronaUpdate zur Gestaltung kirchlichen Lebens

Anders als erhofft ist auch das Weihnachtsfest 2021 massiv von der Corona-Pandemie und den ihr geschuldeten Schutzmaßnahmen betroffen. Gemessen am Vorjahr hat sich die Situation durch die Verfügbarkeit von Impfstoffen deutlich zum Besseren gewendet. Zugleich sorgen Virusvarianten für hohe Infektionsraten und für Bedenken im Blick auf die nächsten Wochen und Monate. Auch in unserem Bundesland arbeiten im Gesundheitswesen viele an den Grenzen der Belastbarkeit.

Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der EKvW gestalten angesichts der komplizierten und dynamischen Lage mit hohem Einsatz Gottesdienstangebote, die dem notwendigen Infektionsschutz ebenso Genüge tun wie dem erklärten Willen, möglichst vielen Menschen auf verantwortliche Weise die Teilnahme an Gottesdiensten und geistlichen Angeboten zu ermöglichen. Überall in Westfalen finden Gemeindeglieder in ihrer Region ein breites Angebot mit differenzierten Zugangsregelungen.

Uns ist bewusst, dass die nachfolgenden Empfehlungen für das kirchliche Leben zu Weihnachten 2021 für viele – aus unterschiedlichen Gründen – Zumutungen enthalten. Das bedauern wir sehr. Zugleich hat die evangelische Kirche überall dort, wo sie Menschen zusammenruft, angesichts der Pandemie die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Wir sind den Verantwortlichen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen dankbar, dass sie in Auseinandersetzung mit diesen Empfehlungen verantwortlich eigene Entscheidungen treffen.

Der Kern von Weihnachten ist die Nachricht, dass Gott Mensch wird, hineinkommt in die Verletzlichkeit menschlichen Lebens. Auf vielen verschiedenen Wegen werden wir diese Botschaft auch zu Weihnachten 2021 ausrichten und feiern.

Ulf Schlüter | Theologischer Vizepräsident

 

Aktueller Hinweis (22.12.2021):

Nach den am 21.12.2021 in der Bund-Länder-Konferenz gefassten Beschlüssen hat der landeskirchliche Corona-Stab mögliche Auswirkungen auf die Corona-Schutz-Empfehlungen der EKvW beraten.

Im Ergebnis behalten die nachfolgenden Empfehlungen für die Weihnachtsfeiertage unverändert Gültigkeit. Für die Zeit nach dem 27.12.2021 ist allerdings mit einer Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung NRW zu rechnen, die weitere Kontaktbeschränkungen und Restriktionen des öffentlichen Lebens vorsehen könnte. In welcher Weise sich unmittelbare Konsequenzen für das kirchliche Leben zum Jahreswechsel und darüber hinaus ergeben, prüft der Corona-Stab am 27.12.2021. Im Anschluss wird ein nächstes CoronaUpdate veröffentlicht.

Corona-Schutz-Empfehlungen in der Ev. Kirche von Westfalen

 +++ Update 17.12. zu Gottesdiensten am Heiligen Abend und an den Weihnachtsfeiertagen, Testpflicht für Kinder und Jugendliche und Kirchenmusik +++
 

Das Land NRW hat am 17. Dezember die neue Corona Schutzverordnung veröffentlicht, wonach in Teilen des öffentlichen Lebens weiterhin die 2G-Regel gilt, was sich auch auf Gemeindeveranstaltungen auswirkt. Angesichts der weiterhin sehr hohen 7-Tage-Inzidenz und der steigenden COVID 19-Hospitalisierungsrate empfiehlt die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) ihren Gemeinden, für die Weihnachtsgottesdienste die 2G-Regel anzuwenden, auf Abstände zu achten und während des gesamten Gottesdienstes das Tragen von FFP2-Masken vorzusehen. Nicht immunisierte Menschen werden gebeten, sich zum eigenen Schutz vor einer Infektion mit möglicherweise schwerem Krankheitsverlauf nicht der Gefahr einer Menschenansammlung auszusetzen.
Für andere Gottesdienste wird weiterhin zusätzlich zum Maskentragen und Abstandhalten die Anwendung der 3G-Regel empfohlen.  

Die neue Corona-Schutzverordnung orientiert sich auch an der Anzahl der mit Covid-19 im Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert. Gemäß Bund-Länder-Beschluss soll bei einem Wert über 3 für Freizeiteinrichtungen, allgemeine Bildungs-, Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie und bestimmte Dienstleistungen flächendeckend 2G gelten. Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Für Gremiensitzungen und berufliche sowie schulische Bildung, Integrationskurse und Selbsthilfeangebote gilt 3G (geimpft, genesen, getestet). 

Neben der Hospitalisierungsinzidenz nimmt die Schutzverordnung weiterhin Bezug auf die 7-Tage-Inzidenz der Infektionen sowie auf die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. 

Steigt die Hospitalisierungsinzidenz für Nordrhein-Westfalen über 6, behält sich das Land 2Gplus vor, also den Zugang zu bestimmten Bereichen auf Immunisierte mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis zu beschränken. Bei einem Absinken der Hospitalisierungsinzidenz unter den Wert von 3 werde eine „angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen“ erfolgen, heißt es in der bis 21. Dezember 2021 gültigen Corona-SchVO.

Achtung: In Kreisen und kreisfreien Städten mit Inzidenzen über 350 können durch das Erlassen von Allgemeinverfügungen weitere Einschränkungen in Kraft treten, die dann auch das gottesdienstliche Leben betreffen!  

Egal ob 2G oder 3G: Die Nachweise müssen kontrolliert werden. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden, so das Land NRW. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Bei Verstößen drohen Geldbußen. 

Die Ordnungsämter haben angekündigt, die Einhaltung der Regeln in der ganzen Gesellschaft zu überprüfen, also auch in Gottesdiensten. Verstöße gegen die CoronaSchVO und die damit zusammenhängenden Verordnungen werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt. 

1. Empfehlungen für Gottesdienste in Innenräumen 

1.1. Gottesdienste im Advent:3G-Regel mit Abstandsgebot und Maskenpflicht

Mit Ausnahme der voraussichtlich stark besuchten Gottesdienste sollen Gottesdienste weiter für alle Menschen zugänglich bleiben.  Voraussetzung: Sie sind nachweislich geimpft, genesen oder getestet und die Inzidenz liegt unter 350. Zusätzlich zur 3G-Regel wird empfohlen, auf hinreichende Abstände zwischen den Besuchenden vorzusehen und das durchgehende Tragen von FFP2-Masken zu achten. 

Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren gelten grundsätzlich als getestet und sind im Übrigen Immunisierten gleichgestellt (s. u.)

Wo möglich und angezeigt (ggf. in Kooperation von Regionen) empfehlen wir ein ergänzendes Angebot mit 2G oder 2G plus Test im Interesse des Sicherheitsbedürfnisses immunisierter Menschen. Außerdem sollen angesichts der hohen Infektionszahlen Open-Air-Formate, digitale Formate und Offene Kirchen das Gottesdienstangebot ergänzen. Die EKD bietet einen Überblick über zahlreiche digitale Gottesdienstangebote via Radio, Fernsehen, Livestream und Social Media. Die Gottesdienste an Heiligabend und an den Weihnachtsfeiertagen sind auf einer Sonderseite aufgeführt.

1.2. Gottesdienste am Heiligen Abend und an den Weihnachtsfeiertagen

Angesichts der zu erwartenden größeren Zahl von Gottesdienstbesucherinnen und –besuchern am Heiligen Abend und an den Weihnachtsfeiertagen empfiehlt die Landeskirche, den Zugang zu diesen Gottesdiensten an den Nachweis einer Immunisierung zu binden (2G-Regel). Dabei ist zu beachten, dass Kinder und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr nach § 2 (Abs. 8 u. 8a) CoronaSchVO bis einschließlich 26.12.2021 über die Schultestung grundsätzlich als getestet gelten und immunisierten Personen gleichgestellt sind. Dies gilt weiterhin bis zum 09.1.2022, insofern sie über einen Testnachweis verfügen.

Für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren, die an einer Aufführung (Krippenspiel o. ä.) mitwirken, gilt diese Ausnahmeregelung nach § 2 (Abs. 8 u. 8a) ebenfalls bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 CoronaSchVO verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten..
Zusätzlich zur 2G-Regel wird empfohlen, auf Abstände zu achten und während des gesamten Gottesdienstes medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) zu tragen 

Das Angebot von Gottesdiensten nach 2G-Regel an Heiligabend und Weihnachten soll – wo immer möglich und in Kooperation mehrerer Gemeinden – in der erreichbaren Region durch ein Angebot ergänzt werden, das auch mit einem Testnachweis wahrgenommen werden kann (Open-Air-Gottesdienst, Gottesdienste in besonders großen Kirchen mit Abstand, Maskenpflicht und begrenzter Teilnehmerzahl etc.) 

2. Schnelltests und PCR-Test

Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO (§ 2 Absatz 8 Satz 2) sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

Grundsätzliches

Es gilt die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit einer Anlage zu Hygiene- und Infektionsschutzregeln

  1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen der CoronaSchVO.
  2. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Grundgedanken der Schutzkonzepte dieser Verordnung.
  3. Kreise und Städte können auch für den kirchlichen Bereich Regelungen zum Infektionsschutz erlassen, die über die Vorschriften der CoronaSchVO hinaus gehen (§5 Abs. 2).
  4. Die Regeln ermöglichen mehr eigenverantwortliches Handeln. Zugleich ist „jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person“ verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. 

Abendmahl

Überprüfung von Zertifikaten

  • Die zuständige Gemeinde regelt einmalig, z.B. in einem Beschluss des Presbyteriums, wie die Einhaltung der 3G- oder 2G-Regel bei den Zugangskontrollen am Eingang überprüft wird. Gemäß Corona-Schutzverordnung wird dabei der Einsatz der CovPassCheck-App empfohlen. 

Achtung: Für das Kirchencafé nach dem Gottesdienst gilt wie für die Gastronomie 2G. Ausgenommen sind auch hier Kinder bis einschließlich 15 Jahren. 

Freiluftgottesdienste

Ab 1.000 Personen gilt bei Großveranstaltungen im Freien neben der 3G-Regel eine Maskenpflicht (medizinische Maske). In Analogie zu § 3 (1) Satz 3 CoronaSchVO kann „am festen Sitzplatz, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder im Schachbrettmuster (je ein freier Nachbarsitzplatz zu jeder Seite) angeordnet sind“, darauf verzichtet werden. Auch dafür empfiehlt die Landeskirche jedoch weiterhin das Tragen einer medizinischen Maske.

Trauerfeiern

Bei gottesdienstlichen Trauerfeiern gelten die Regelungen wie bei anderen Gottesdiensten.

Offene Kirche

Für das Angebot der Offenen Kirche greift zwar die 3G-Regel nicht, weil der Besuch einer Offenen Kirche keine Teilnahme an einer Versammlung oder Veranstaltung bedeutet. Für Besucherinnen und Besucher gilt allerdings die Maskenpflicht (medizinische Maske) in Innenräumen. Bei höherem Besucheraufkommen (im Advent und zu Weihnachten absehbar) wird die Beschränkung des Zugangs auf eine festzulegende Höchstzahl von Personen empfohlen.

Kirchenmusik

  • Die CoronaSchVO (§4 Abs. 2 Satz 2) sieht für Konzerte und musikalische Aufführungen die 2G-Regel vor, nach der nur geimpfte oder genesene Personen als Mitwirkende oder Besuchende zugelassen sind; das wird auch für kirchenmusikalische Aufführungen in Gottesdiensten empfohlen. Ausgenommen sind bis einschließlich 26.12.2021 Kinder bis 15 Jahre. Das gilt auch für 16- und 17-jährige Jugendliche. sofern sie im Gottesdienst (zum Beispiel beim Krippenspiel oder in Posaunenchören) mitwirken. Bis zum 16.1.2022 werden Jugendliche im Alter von 16-17 Jahren als Mitwirkende nur mit Vorlage eines Testnachweises immunisierten Personen gleichgestellt.
  • Beim gemeinsamen Singen von immunisierten Chormitgliedern oder von immunisierten Sängerinnen und Sängern im Gottesdienst einschließlich der erforderlichen Proben kann in Analogie zu § 3 (2) Satz 13 CoronaSchVO auf das Tragen von Masken verzichtet werden. Eine feste Begrenzung der Teilnehmendenzahl ist nicht vorgegeben, sondern eine verantwortliche Anpassung an die Raumgröße sowie regelmäßiges Lüften.
  • Angesichts des derzeit hohen Infektionsrisikos und bereits berichteter Infektionsgeschehen im Zusammenhang musikalischer Aufführungen gilt in der EKvW die über die CoronaSchVO hinausgehende Empfehlung, kirchenmusikalische Arbeit (Proben, Konzerte, Gottesdienste) von Chören und Posaunenchören grundsätzlich mit Tests abzusichern. Rechtlich gilt die 2G-Regel (Leitende und Mitwirkende sind immunisiert), die Landeskirche empfiehlt 2G plus Test. Dafür genügt ein Schnelltest nicht älter als 24 Stunden.  

Kinder- und Jugendarbeit

Im Interesse von Kindern und Jugendlichen werden alle im Rahmen der aktuellen Corona-Schutzverordnung möglichen Präsenz-Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche konsequent angeboten (einschließlich der Kinderchor-Arbeit). Kindergottesdienste und Krippenspiel-Proben und -Aufführungen sind Teil des gottesdienstlichen Lebens und fallen unter die Freiheit der Religionsausübung.

  • 3G-Regel. Dabei gelten Schulkinder und Jugendliche aufgrund der regelmäßigen Schultestungen grundsätzlich als (negativ) getestet und sind in der aktuellen Schutzverordnung bis zum vollendeten 15. Lebensjahr immunisierten Personen gleichgestellt. 
  • Für den Bereich der EKvW gilt angesichts des derzeit hohen Infektionsrisikos die Empfehlung: Eingesetzte Mitarbeitende verfügen bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen über eine Immunisierung.

Konfimandenarbeit

  • Es gilt die 3G-Regel.
  • Im Rahmen des Schulbesuchs erbrachte Tests sind ausreichend.
  • Es gilt auch hier angesichts des hohen Infektionsrisikos die Empfehlung: Mitarbeitende in der Konfirmandenarbeit verfügen über eine Immunisierung.

Gremien (Presbyterium, Ausschüsse etc.)

  • Es gilt die 3G-Regel.

Veranstaltungen/Gruppen und Kreise

  • Für alle Veranstaltungen, die nicht zur schulischen, hochschulischen, beruflichen und politischen Bildung oder zum Bereich der Integrationsangebote und der Selbsthilfe zählen, gilt generell die 2G-Regel in Innenräumen. Dies betrifft die meisten gemeindlichen Veranstaltungen (Gruppen und Kreise).
  • Für Großveranstaltungen im Freien (ab 2500 Personen) gelten 3G-Regel und Maskenpflicht.
  • Vorausgesetzt wird in Innenräumen stets regelmäßiges Lüften und der Raumgröße angepasstes Verhalten. Der Verzicht auf medizinische Masken ist an festen Sitz- oder Stehplätzen möglich.

3G am Arbeitsplatz

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt ab 24.11.2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Danach sollen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ohne mitgeführten Nachweis ist ausnahmsweise nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Es besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes eine Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte
Kontroll- und Dokumentationspflicht für Arbeitgeber

Die Arbeitgeber sind gemäß § 28b Absatz 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Kontroll- und Dokumentationspflichten sind strafbewehrt.

Organisation der 3G-Kontrolle bei Pfarrerinnen und Pfarrern

Geimpfte und Genesene können ihren Nachweis bei der entsprechenden Stelle, die die Kontroll- und Dokumentationspflicht hat (s. u.), hinterlegen. Dazu ist das entsprechende Zertifikat digital zuzusenden. Wird kein Nachweis einer Impfung oder Genesung hinterlegt, ist vor Dienstantritt ein Testzertifikat an die genannte Stelle zu senden. Geschieht dies nicht, darf der Dienst nicht aufgenommen werden. Da es im Pfarrdienst nicht planbar ist, wann es zu Kontakten mit anderen Personen kommt und wann nicht, muss täglich ein Testzertifikat vorgelegt werden.

Die Kontroll- und Dokumentationspflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchengemeinden und in den Kirchenkreisen inklusive Probedienst liegt in der zuständigen Superintendentur. In den Ämtern und Werken der Landeskirche obliegt die Kontroll- und Dokumentationspflicht der jeweiligen Leitung. Für landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht in den Ämtern und Werken tätig sind, wird die Kontrolle und Dokumentation durch das Landeskirchenamt wahrgenommen. (Zertifikate bitte an Frau Susan Römer schicken.).

Die landeskirchlichen Corona-Empfehlungen werden laufend aktualisiert und ergänzt. Daher bitten wir Sie, regelmäßig auf die Corona-Seite der Landeskirche zu schauen.

CoronaSchVO NRW

Auf der Seite des Landes NRW zur Corona-Pandemie finden Sie die jeweils gültige Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“:

Corona-Seite des Landes NRW

Links

Frühere Corona-Updates

  

Rechtliche Aspekte von Online-Gottesdiensten

Streaming von Gottesdiensten: Informationen zu GEMA, VG Musikedition und gemeinfreien Liedern

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Regelungen für Online-Gottesdienstübertragungen und – aufzeichnungen der EKD ab dem 15.9.2020.

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