Vorruhestand für Pfarrerinnen und Pfarrer

Die Landessynode hat die Vorruhestandsregelung bis zum 31.12.2015 verlängert. Pfarrer können danach bereits ab Vollendung des 58. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Die Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz sieht dann allerdings eine Minderung der Versorgungsbezüge von 3,6 Prozent für jedes Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres vor.

Wer die 58er-Regelung in Anspruch nimmt, wird nur hinsichtlich der Minderung so gestellt, als wäre sie oder er bereits 63 Jahre alt. Die maximale Minderung beträgt damit derzeit 7,2 Prozent.

Maßgeblich für die Höhe des Ruhegehaltssatzes ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Diese richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Dienstjahren.

So fehlen beispielsweise einem 58 Jahre alten Pfarrer fünf Dienstjahre bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, was den Ruhegehaltssatz um weitere rund 9 Prozent reduzieren würde.

 
 
 
 
Vorruhestand
 

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